Juristen zu PRISM und Tempora: Aushöhlung der Grundrechte

Eine schlichte Machtfrage: Verfassungsrechtler sehen zwar einen klaren Auftrag der Regierung, Bürger vor einer anlasslosen und flächendeckenden Überwachung durch ausländische Geheimdienste zu schützen; die Umsetzung sei aber schwierig.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 105 Kommentare lesen
Lesezeit: 5 Min.

Auf dem Rechtsweg können Bundesbürger nur schwer vor dem Ausspähen durch ausländische Geheimdienste geschützt werden. Das ist das Ergebnis eines juristischen Fachgesprächs der Fraktion der Grünen im Bundestag zum US-Überwachungsprogramm PRISM und seinem britischen Ableger Tempora. Verfassungsrechtler etwa sehen zwar einen klaren Auftrag der Bundesregierung, Bürger vor einer anlasslosen und flächendeckenden Bespitzelung zu bewahren. Dessen Umsetzung sei aber schwierig, da sich aus der Vorgabe keinen konkreten Folgen ableiten ließen.

Durch das verdachtsunabhängige Sammeln von Datenströmen werde der Grundrechtsschutz völlig ausgehöhlt, erklärte die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht Lerke Osterloh. Soweit "ausländische Figuren" entsprechend im Inland tätig würden, müsse die Politik direkt dagegen einschreiten. Da hälfe auch kein Verweis auf Möglichkeiten zum Selbstschutz etwa durch Verschlüsselung, führte die Juristin aus. Ein solches Verfahren sei oft übermäßig aufwändig und der Wettlauf zwischen Kryptographen und Codeknackern verlaufe immer zu Lasten der Mehrheit der Anwender.

Den Bürgern kann es Osterloh zufolge auch grundrechtlich nicht zugemutet werden, einer Bespitzelung durch den Verzicht einer Nutzung bestimmter Online-Dienste auszuweichen. Dafür bestünden bereits in zu hohem Ausmaß faktische Abhängigkeiten von großen Anbietern. Es gebe aber "keinen Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen". Der Regierung könne auch kaum nachgewiesen werden, dass sie ihre Pflichten nicht ernst nehme. Das Bundesverfassungsgericht umschreibe die Maßstäbe dafür "extrem zurückhaltend". Zudem sei es derzeit kaum denkbar, jegliche Kooperation mit US-Sicherheitsbehörden zu unterbinden. Letztlich sei es so eine schlichte Machtfrage, ob man im Rahmen der Kontakte zu den USA gegen die Spionage angehen könne.

Artikel 10 Grundgesetz zum Fernmeldegeheimnis solle Bundesbürger zwar prinzipiell vor dem Absaugen von Inhalts- und Verkehrsdaten schützen, ergänzte der Berliner Staatsrechtler Martin Eifert. Zusammen mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen werde der gesamte Kommunikationsraum gleichsam lückenlos abgesichert und die Exekutive müsse "erhebliche Gefährdungen" dieses Bereichs abwenden. Gerade in außenpolitischen Fragen komme der Bundesregierung aber ein großer Gestaltungsspielraum zu.

Bei der für eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblichen Frage, ob die Grenzen des außenpolitischen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung verletzt werden, ist laut Eifert auch zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik für die reine Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst so gut wie keine Voraussetzungen aufstelle. Dies beeinträchtige die Verhandlungsposition Deutschlands gegenüber anderen Staaten.

Ferner könne zunächst eine verwaltungsrechtliche Abhilfe angezeigt sein, um den Rechtsweg auszuschöpfen, meinte der Professor. Dies habe aber den Vorteil, dass die Vorlage geheimer Unterlagen eventuell besser durchgesetzt werden könne. Andererseits sei es denkbar, an der gefährdeten Unabhängigkeit der Abgeordneten anzusetzen und eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht anzustreben. Inhaltlich bleibe aber auch hier der außenpolitische Gestaltungsspielraum bestehen.

Allein ein nationales Vorgehen hält der frühere Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem praktisch für verfehlt. "Globale Kommunikationsströme bedürfen eines globalen Schutzes", betonte der Rechtswissenschaftler. Es gebe bei der Internetkommunikation grundsätzlich fast immer Zugriffsmöglichkeiten außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik. Daher sei etwa die EU als "Gewährleistungsunion" auch von Grundrechten gefordert. Hoffmann-Riem plädierte für eine Neukonzeption des Freiheitsschutzes für den vernetzten Weltbürger, für den vergleichbar zum Klimaschutz globale Lösungen nötig seien. Um dies zu erreichen, müsste sich auch die Zivilgesellschaft massiv einschalten.

Der grüne EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht mahnte dagegen an, auf niedrigerer Ebene mit Kooperationsverträgen zum Datenschutz zu starten. Da sich einschlägige Verhandlungen schon zwischen Brüssel und Washington äußerst schwierig gestalteten, könne man im internationalen Rahmen bei Gesprächen unter Einbezug autoritärer Staaten noch weniger erreichen.

Europarechtsexperten hielten das Anrufen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) prinzipiell für möglich. Der Artikel zum Datenschutz in der EU-Grundrechtecharta beziehe sich zwar nicht auf den Bereich der nationalen Sicherheit. Dazu gebe es aber eine Reihe offener Fragen, da inzwischen Teilregelungen auch in diesem Sektor stattgefunden hätten und damit der Anwendungsbereich des allgemeinen EU-Rechts eröffnet werden könne. Ein "gewisser Argumentationsaufwand" und "kreative Interpretationen" bereits erfolgter EuGH-Urteile seien bei einer Vorlage des Falls an die Luxemburger Richter aber nötig. Einfacher könne es sein, am "Safe Harbor"-Abkommen anzusetzen und einen Datentransfer aus Europa an US-Konzerne zu untersagen.

Der Europäische Menschengerichtshof in Straßburg stelle ebenfalls eine Option dar, hieß es in der Runde. Er erachte die Geheimdienstkontrolle gerade in Fragen der Presse- und Informationsfreiheit für besonders wichtig. Die USA betreffe die Europäische Menschenrechtskonvention aber nicht. Auch das Datenschutzabkommen des Europarates helfe nicht entscheidend weiter, da es zu viele Ausnahmen enthalte und Großbritannien ein einschlägiges Zusatzprotokoll nicht unterzeichnet habe.

Das Völkerrecht ist Sachverständigen zufolge generell "leidenschaftslos" bei Spionage, erlaube sie also letztlich. Die enthüllten Abhörprogramme, denen die undemokratischer Staaten vermutlich in Nichts nachstünden, griffen zwar in internationale Menschenrechte ein. Der Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen etwa schreibe diese schon mit Ausführungen zum Datenschutz sowie zur Meinungs- und Informationsfreiheit ohne die von der Bundesregierung ins Spiel gebrachten Ergänzungen fest. Eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof gegen die USA erfordere aber eine spezielle, bislang nicht bestehende Vereinbarung. Bei Großbritannien wäre dieser auch ohne eine solche Ergänzung prinzipiell zuständig. Ferner sei eine Staatenbeschwerde vorm UN-Menschenrechtsausschuss denkbar. Dieses Instrument sei indes noch nie in Anspruch genommen worden. (jk)