Gericht: Fotoportal unterliegt bei Aufnahmen trotz Fotoverbot der Störerhaftung

Eine Website hostete Aufnahmen, die ein Fotograf entgegen einem entsprechenden Fotografierverbot in einer Parkanlage angefertigt hatte. Dagegen klagte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und erhielt vor dem Landgericht Potsdam Recht.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Das Landgericht (LG) Potsdam hat die Störerhaftung des Fotoportals Ostkreuz bei eigentumsverletzenden Fotografien bejaht. Diese Entscheidung vom November 2008 wurde nun bekannt (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08). Die Website hostete Aufnahmen, die ein Fotograf entgegen einem entsprechenden Fotografierverbot in einer Parkanlage angefertigt hatte. Dagegen klagte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und erhielt vor dem Landgericht Recht. Nach Auffassung der Potsdamer Richter stelle das verbotene Ablichten eine Eigentumsverletzung dar, das Fotoportal trage als Störer dazu bei.

Es gibt ein Recht am eigenen Bild: Ein Fotograf darf nicht ohne Einverständnis des Betroffenen diesen fotografieren und die Aufnahme dann veröffentlichen. Aber es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache: Einem Eigentümer steht nicht ein Recht zu, Fotos seines Eigentums gegenüber jedem Dritten verbieten zu können. Selbst wenn die Ablichtung eines Gegenstandes im Einzelfall auch zu einer Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes führt, hat der Urheber des Werkes dies in den Grenzen der sogenannten Panoramafreiheit zu dulden.

In dem nun vom LG Potsdam entschiedenen Fall hatte der Fotograf einen privaten Park der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten erlaubterweise betreten, dann aber trotz Verbots den Park fotografiert. Die Fotos stellen nun nach Auffassung der Potsdamer Richter eine Eigentumsverletzung dar. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Eigentümerin der bekannten Parkanlagen selbst Postkarten und Bildbände veröffentlicht. Im Hinblick auf diese Eigentumsverletzung durch die Fotos sei die beklagte Betreiberin des Fotoportals als Störerin anzusehen, da "ihr – schon vor Jahren – die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen", so die Potsdamer Richter.

Diese Entscheidung überrascht in ihrer Tragweite. Denn eine bloße Vertragsbestimmung zum Fotoverbot zwischen der Eigentümerin und dem Besucher würde so eine Wirkung gegenüber jedermann erhalten und damit dann doch eine Art allgemeines Recht am Bild der eigenen Sache darstellen. Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht im Jahr 1974 einmal in ganz ähnlichen Worten geurteilt – und schon damals deutlichen Widerspruch ausgelöst. Das Urteil gilt heute gemeinhin als Fehlgriff. In einer ähnlich gelagerten, aber späteren Entscheidung im Jahre 1989 argumentierte der BGH dann grundlegend anders: Eine Fotografie stelle nun eben doch keinerlei Einwirkung auf das Eigentum dar und könne folglich von einer Eigentumsposition heraus auch nicht verhindert werden.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied folglich im Jahre 2003, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gebe. Die alte, im Jahr 1974 aufgekommene Diskussion schien damit endgültig als erledigt und das frühere BGH-Urteil als klassische Fehlentscheidung eine Randnotiz der Rechtsprechungsgeschichte. Bis nun das LG Potsdam auf die Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten genau diese Linie aufgegriffen und mit der Störerhaftung noch fortgeschrieben hat.

Das Vorgehen der aus Steuergeldern finanzierten Stiftung bereitet so manchen Verlagen Bauchschmerzen. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, verwies schon vor dem Urteil auf Strategien von Verlagen, die Bildbände veröffentlichen. Einige Verlage würden sich mit dem Rückgriff auf Fotos aus DDR-Zeiten helfen. "Damals gab es so ein Regime noch nicht." (Dr. Marc Störing) / (anw)