Gericht: Kein Anspruch auf Domain mit zwei Buchstaben

Der Streit um die Vergabe von deutschen Domains, die aus lediglich zwei Buchstaben bestehen, geht weiter. Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main verneint einen Anspruch - unter anderem mit Verweis auf DeNIC-Pläne für regionalisierte Angebote.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Der Streit um die Vergabe von Domains mit nur zwei Buchstaben unter der deutschen Top-Level-Domain .de hält inzwischen seit Jahren an – und er findet offensichtlich kein Ende. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen Anspruch des Volkswagenkonzerns gegen das DeNIC auf Zuteilung der Domain vw.de bejaht. Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main lehnten in einem nun bekannt gewordenen Urteil ein ähnliches Ansinnen einer Tageszeitung ab – aufgrund eines bislang in der Öffentlichkeit wenig bekannten Plans des DeNIC, 2-Buchstaben-Domains für regionalisierte Angebote zu nutzen.

Die zentrale Registrierungsstelle für .de-Domains vergibt gemäß ihrer Richtlinien Domains, die aus nur zwei Buchstaben bestehen, grundsätzlich – mit bisher nur drei bekannten Ausnahmen – nicht. In einem vielbeachteten Urteil entschied Mitte vergangenen Jahres das OLG Frankfurt am Main gegen das DeNIC: Die Vergabestelle für .de-Domains diskriminiere den VW-Konzern, wenn etwa BMW die Domain bmw.de erhalte, das DeNIC aber dem Wolfsburger Automobilhersteller die Adresse vw.de verweigere. Die zentrale Vergabestelle halte eine marktbeherrschende Stellung inne, womit ihr Verhalten an strengen kartellrechtlichen Vorgaben zu messen sei. Und dabei hielten die Richter des OLG die Weigerung des DeNIC nicht nur für diskriminierend, sondern anders als noch die Vorinstanz auch für nicht gerechtfertigt. Denn zwar verwies das DeNIC auf technische Risiken für die allgemeine Betriebssicherheit des E-Mail-Verkehrs und des Internets; das Interesse des VW-Konzerns an der Domain sei jedoch im Hinblick auf dessen Bekanntheit höher zu bewerten als die nur sehr geringen technischen Risiken (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. 4. 2008, Az. 11 U 32/04).

Zwar betonte das DeNIC nach dieser Niederlage, das Urteil gelte einzig im Hinblick auf den klagenden VW-Konzern, und keinesfalls wolle die Registry nun insgesamt Domains aus nur zwei Buchstaben vergeben. Trotzdem rechnete wohl nicht nur das DeNIC mit einer neuen Klagewelle, mit der sich zahllose Interessenten jeweils eine solche Domain erstreiten wollten. Diese Klagewelle dürfte mit einem nun bekannt gewordenen Urteil des LG Frankfurt am Main einen Dämpfer erhalten haben. Denn die Frankfurter Richter verneinten einen Anspruch der Klägerin auf Zuteilung der konkret von ihr begehrten Domain (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07. 1. 2009, Az. 2-06 O 362/08).

Geklagt hatte eine regional und überregional tätige Zeitung. Sie begehrte vom DeNIC die Zuteilung einer aus zwei Buchstaben bestehenden Domain, welche für das Kürzel der Zeitung steht. Dabei berief sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Argumentation des OLG Frankfurts vom vergangenen Jahr. Trotzdem lehnten die Richter des LG nun in ihrer Urteilsbegründung einen Anspruch auf die Domain ab. Ob das DeNIC überhaupt den strengen Anforderungen des Kartellrechts unterliege und ob eine Diskriminierung durch die Verweigerung der Domain vorliege, sei egal, da sich das DeNIC jedenfalls gerechtfertigt verhalte.

Dem Fall lag dabei eine entscheidende Besonderheit zugrunde: Das für die Domain angestrebte Kürzel entsprach einem für einen Landkreis vergebenen KFZ-Kennzeichen. Und dazu trug das DeNIC vor, entsprechend der von ihr praktizierten Domainrichtlinien grundsätzlich keine solchen Domains zu vergeben, die einem Kfz-Zulassungsbezirk entsprechen. Als Hintergrund führte die Vergabestelle aus, sie beabsichtige unter Verwendung dieser Second Level Domain zukünftig einmal dem in dem Kfz-Zulassungsbezirk ansässigen Publikum die Registrierung von Domains als Third-Level anzubieten. Etwa könnte eine Lokalausgabe des in Hamburg ansässigen Spiegel nach den bisher nicht umgesetzten Ideen der DeNIC einmal unter spiegel.hh.de auftreten – und im Hinblick auf diese angedachte Nutzung will das DeNIC vorsichtshalber nicht die Domain hh.de vergeben. Man wolle sich die Möglichkeit einer Regionalisierung des Domainangebots in Deutschland für die Zukunft offen halten.

Zwar entgegnete die Klägerin, dass das DeNIC dieses Ziel doch wohl nicht mehr ernsthaft verfolge; dies ließ die Frankfurter Richter jedoch unbeeindruckt. Das DeNIC dürfe, so das Landgericht, "ihr unternehmerisches Verhalten so ausgestalten", wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll halte, solange die beschränkende Maßnahme objektiv sachgemäß und angemessen sei. Und genau dies sei hier der Fall, denn die Weigerung der DENIC ergebe objektiv gesehen Sinn, um einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Es werde, so die Richter, immer schwieriger, "sich Bezeichnungen für Second-Level-Domains zu überlegen, die eine sinnvolle Zuordnung" zu einer Person oder einem Unternehmen darstellen, aber noch nicht vergeben sind. Dieses Problem werde durch die vom DeNIC skizzierten Maßnahme entschärft. Und damit sei die Weigerung des DeNIC insgesamt gerechtfertigt und die Klage unbegründet.

Der Streit um deutsche Domains mit nur zwei Buchstaben ist damit um eine Gerichtsentscheidung und einen bisher so wohl noch weitgehend unbekannten Plan der DeNIC reicher. Auch wenn die Weigerung der Vergabestelle hier aufgrund der Sondersituation im Hinblick auf die KFZ-Kennzeichen möglicherweise nicht zu verallgemeinern ist, macht die Entscheidung dennoch eines deutlich: Das DeNIC kämpft weiter dagegen an, die begehrten kurzen .de-Domains vergeben zu müssen. (Dr. Marc Störing) / (jk)