Kein Kosten-Ersatz wenn Abmahnung nicht zugestellt wurde

Üblicherweise verlangt der Abmahner die Erstattung der ihm entstandenen Kosten. Die bekommt er aber nur, wenn er den Zugang der Abmahnung beweisen kann.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Wettbewerbsverstoß begangen hat und von einem Konkurrenten dafür belangt wird, muss meistens nicht nur eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern dem Widersacher auch die Rechtsanwaltskosten ersetzen. Die kann dieser aber nur erfolgreich einfordern, wenn die dazugehörige Abmahnung nachweislich beim Empfänger angekommen ist. Es reicht also nicht aus, dass der Konkurrenz seinen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragt hat und es erfolglose Versuche gab, diese zuzustellen. Das hat der 5. Senat des Kammergerichts Berlin in einem aktuellen Urteil (vom 14. Mai 2013, Az.: 5 U 49/12) bestätigt.

Demnach ist ein Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten gemäß § 12 I 2 UWG ausgeschlossen, wenn die Abmahnung dem Adressaten nicht nachweislich zugegangen ist.

Geklagt hatte ein Händler, der einem Wettbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Haus schicken und dafür die anwaltlichen Kosten erstattet haben wollte. Der Wettbewerber, der den Verstoß begangen hatte, saß allerdings nicht in Deutschland, sondern im Vereinigten Königreich. Unter der dort angegebenen Adresse konnte die Abmahnung allerdings nicht zugestellt werden. Um den Wettbewerbsverstoß zu verfolgen und vor allem seine anwaltlichen Kosten wieder einzuholen, klagte der Händler vor Gericht.

Dort warf er dem Wettbewerber unter anderem eine missbräuchliche Zugangsvereitelung der Abmahnung vor. Außerdem argumentierte der dahingehend, dass durch den Wettbewerbsverstoß eine Sonderbeziehung zwischen ihm und dem Wettbewerber entstanden sei, die bei dem Konkurrenten zu besonderen Pflichten führe.

Das Kammergericht sah dies allerdings anders. Zwar kann es in Einzelfällen durchaus zu einer missbräuchlichen Zugangsvereitelung kommen, beispielsweise, wenn die Abmahnung trotz hinterlassener Benachrichtigung nicht abgeholt oder die Annahme des Einschreibens verweigert wird. In solchen Fällen muss sich der Adressierte rechtlich so behandeln lassen, als ob er das unerwünschte Schreiben doch erhalten hätte.

Doch diese Voraussetzungen sahen die Richter hier nicht als gegeben an. Auch verneinten sie die besonderen Pflichten. Wie das Kammergericht erklärte, reicht für eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung, die bestimmte Rechtspflichten begründet, eben nicht allein der Wettbewerbsverstoß aus. Die Sonderbeziehung entstehe erst, wenn der Unternehmer tatsächlich abgemahnt worden ist. Dies habe bereits der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung erklärt. Doch genau diese Voraussetzung fehle eben wegen dem nicht zugegangen Abmahnschreibens. Da das Unternehmen unter der angegebenen Adresse nicht zu erreichen war, könne eventuell ein Verstoß gegen die Informationspflichten angenommen werden. Dennoch ändert das nichts an der Tatsache, dass in diesem Fall keine Abmahnkosten-Erstattungsschuld entstanden ist.

In der ersten Instanz hatte der Kläger noch vorgetragen, dass er die Abmahnung schließlich persönlich überreicht hatte. In der Berufungsverhandlung räumte er allerdings ein, dass es sich auch dabei nur um einen erfolglosen Übergabeversuch gehandelt habe. Nun bliebt der Händler auf seinen Abmahnkosten sitzen und muss, da er verloren hat, auch die Gerichtskosten komplett alleine tragen. ()