Google will Speicherung von Suchanfragendaten nicht weiter begrenzen

Zwischen dem Suchmaschinendienstleister und den europäischen Datenschützern gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Länge der Suchanfragendatenspeicherung und die Datenschutzwürdigkeit von IP-Adressen.

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Der Suchmaschinendienstleister Google will Suchanfragendaten nicht nach sechs Monaten löschen. Damit widerspricht das Unternehmen erneut von europäischen Datenschützern aufgestellten Forderungen. Der für Datenschutz bei dem Suchdienstleister zuständige Manager Peter Fleischer schreibt in einem Beitrag im Public Policy Blog seines Unternehmens, die Datenspeicherung sei zur Erhaltung der Qualität der Suchergebnisse und des Services für die Nutzer, für eine bessere Sicherheit und Integrität des Systems notwendig. Fleischer bedauert, dass diese Perspektive in Diskussionen um Datenschutzerfordernisse bei Suchmaschinendienstleistern oft unterschlagen werde.

Fleischer wiederholt damit Argumente, die Google im Sommer vorigen Jahres bereits aufbot, nachdem EU-Datenschützer die Suchanfragenspeicherung bei Google kritisiert hatten. Seinerzeit begrenzte Google die Speicherung der Daten auf anderthalb Jahre und schränkte auch die Lebensdauer von Cookies ein.

Die Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschützer ist jetzt nach ihren Untersuchungen zu dem Ergebnis (PDF-Datei) gekommen, sie sehe keine Basis für eine Suchanfragenspeicherung für länger als sechs Monate. Suchmaschinenbetreiber, die Daten länger speichern wollen, sollten nach Ansicht der Datenschützer genau darlegen, warum sie darauf nicht verzichten können. In jedem Fall müsse jeder Suchdienstleister einen leicht zugänglichen Hinweis über die Datenspeicherung in seinem Angebot anbringen.

Bei einer individuellen Suchanfrage handelt es sich nach Auffassung der EU-Datenschützer um persönliche Daten, wenn sie identifizierbar seien. Auch wenn heutzutage die meisten IP-Adressen dynamisch vergeben würden und daher keinen direkten Rückschluss auf ihren Nutzer zulassen, sei eine Identifizierung durch Dritte möglich. Google meint hingegen, bei IP-Adressen handele es sich nicht generell um persönliche Daten, die den vollen Datenschutz genießen, das hänge vielmehr von dem Zusammenhang ab, in dem die IP-Adressen genutzt würden. (anw)