Besitz von Kinderpornographie kann zum Ende der Polizeikarriere führen

Außer Kontrolle

Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass einem Polizeihauptkommissar, der wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt wurde, rechtsmäßig das Ruhegehalt aberkannt werden konnte

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Der Polizeihauptkommissar (PHK) war durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Grund hierfür war der ihm nachgewiesene Besitz von kinderpornographischen Dateien auf seinem privaten Computer. Bereits die beiden früheren Instanzen hatten die Aberkennung des Ruhegehaltes für legitim erklärt:

"Nach der einschlägigen Rechtsprechung genieße ein Polizeivollzugsbeamter nicht mehr das erforderliche, uneingeschränkte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit, wenn er gegen Strafbestimmungen verstoße, die wie § 184 b Abs. 4 StGB zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden seien.

Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich kinderpornografische Abbildungen verschaffe und besitze, weise gravierende Persönlichkeitsmängel auf und zerstöre regelmäßig das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf. Der Beklagte sei zur Tatzeit aktiver Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei gewesen, zu dessen dienstlichen Pflichten es gehört habe, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und für die Wahrung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Daher sei gerade von ihm zu erwarten gewesen, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe und insbesondere nicht gegen Vorschriften zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstoße. Darüber hinaus sprächen auch generalpräventive Erwägungen für die Aberkennung des Ruhegehalts "

führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Ansichten des Klägers (des dienstvorgesetzten Präsidenten der Bundespolizeidirektion G.) aus.

Dabei ist diese Entscheidung jedoch keineswegs als Grundsatzentscheidung zur Frage zu verstehen, ob der Besitz von Kinderpornographie automatisch zur Entfernung aus dem Polizeidienst und zur Aberkennung des Ruhegehaltes führen sollte oder darf. Im vorliegenden Fall gab es gleich mehrere Aspekte, die noch zusätzlich dazu führten, dass das Gericht die Maßnahme für legitim hielt. Zum einen berücksichtigte es die höhergestellte Position des Beklagten (PHK), zum anderen war dieser bereits disziplinar- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nicht zuletzt fand auch die Art der Bilder Erwähnung. Diese "seien in höchstem Maße anstößig, da sie Kinder zeigten, die zur Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht würden und sich teilweise noch im Kleinkindalter befänden". Ferner wurde als erschwerend bewertet, dass der PHK die Verfehlung während eines anderen, noch laufenden Disziplinarverfahrens begangen hatte.

Der Beklagte hatte eingewandt, dass einerseits seine bisherigen dienstlichen guten Leistungen nicht hinreichend gewürdigt worden waren und dass er in nervenärztlicher Behandlung sei, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse.

Das OVG Lüneburg urteilte:

"Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten hätte negative Auswirkungen auf die weitere Wahrnehmung seiner konkreten dienstlichen Aufgaben gehabt. Als Polizeivollzugsbeamter steht der Beklagte in den Augen der Öffentlichkeit - anders als dies bei einem Zollinspektor der Fall ist - geradezu als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten. Dabei handelt es sich um die Kernpflicht seiner dienstlichen Tätigkeit. Begeht ein Polizeivollzugsbeamter eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat, wie dies bei Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornografie der Fall ist, so ist damit ein Ansehens- und Autoritätsverlust verbunden, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt. Ein derartiges den sexuellen Missbrauch von Kindern förderndes und damit besonders sozialschädliches, die Menschenwürde der betroffenen Kinder verletzendes Vergehen berührt die beschriebene Kernpflicht in einer Weise, dass durchgreifende Zweifel an der Eignung des Beklagten zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten bestehen."

Den Urteilen des Verwaltungsgerichtes Göttingen sowie des Niedersächsischen Verwaltungsgerichts (die beide die Aberkennung des Ruhegehaltes als zulässig ansahen) folgte nun auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig, vor dem der Ex-PHK Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hatte. Insbesndere waren auch Verfahrensmängel vom Expolizisten vorgebracht worden, die das BVerwG jedoch teilweise verneinte und teilweise als nicht so schwerwiegend ansah, als dass dadurch die getroffene Entscheidung in Zweifel gezogen werden sollte.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Ex-Polizist nunmehr ohne jegliche Rente auskommen muss oder sogar auf ALG II angewiesen ist. Für die Jahre, in denen er erwerbstätig war, wird er in der normalen Rentenversicherung nachversichert. Damit erhält er zwar eine Rente, diese fällt jedoch geringer aus als die ihm sonst zustehende Pnsion.