Die Bedeutung des Internets im täglichen Leben – neu definiert

Außer Kontrolle

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil zum Thema "Die Internetnutzung und ihre Bedeutung im täglichen Leben" die Weichen für etliche weitere Diskussionen gestellt.

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"Das Internet und der Zugriff auf seine vielfältigen Inhalte ist von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung", so lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Deutschland kurz zusammenfassen, welche vor kurzem gefällt wurde. Geklagt hatte hier ein Herr, der nach einem Tarifwechsel das Problem hatte, was viele Internetnutzer in solchen Fällen haben: durch Verantwortlichkeitswirrwarr und vielerlei Pannen musste er zwei Monate lang auf das Internet verzichten (zumindest, wenn es um den Zugang durch seinen Provider ging). Der Kläger nutzte seinen Internetzugang auch für die Fax- und Telefonkommunikation. Er wechselte schließlich zu einem anderen Anbieter, was Mehrkosten mit sich brachte, ferner nutzte er ein Mobiltelefon, um den Ausfall des Telefons zu kompensieren. Für all diese Zusatzkosten beantragte der Kläger eine Erstattung, doch zusätzlich wollte er einen Schadensersatz in Höhe von 50 Euro täglich erwirken.

Der BGH entschied nun, dass die mangelhafte bzw. fehlende Möglichkeit, ein Fax abzusenden, nicht zu Schadensersatzansprüchen führe, da dieser lediglich die Möglichkeit, ein Dokument per Post zu senden, ersetze. Zwar sei hier das Tempo der Kommunikation unterschiedlich, dennoch wirke sich ein Fortfall dieser Möglichkeit nicht signifikant aus. Der BGH wies deutlich darauf hin, dass das Telefax auch weiterhin an Bedeutung verliere, da das Übersenden von Dokumenten, Bildern usw. vermehrt per elektronischer Post geschehe.

Auch beim Telefonzugang scheiterte der Kläger – jedoch nicht, weil der BGH das Telefon als unwichtig ansah, sondern vielmehr aus dem Grund, dass dem Kläger durch die Erstattung der Mobilfunkgebühren, die statt Festnetzgebühren anfielen, da der Festnetzanschluss nicht genutzt werden konnte, eine andere Möglichkeit zur Verfügung stand, für den entstandenen Schaden Kompensation zu erlangen.

Anders jedoch sah es beim Internetzugang aus.

Zentrale Bedeutung des Internets bei der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung

Der BGH beschied dem Zugang zum Internet eine zentrale Bedeutung bei der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung.

Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt.
So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen.
Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt.
Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht. (Urteil des BGH vom 24.01.2013) [/b]
Damit hat der BGH gerade auch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Internet umrissen und als zentralen Aspekt innerhalb des "Normalen Alltags" anerkannt, was nicht nur hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen beim Ausfall wichtig ist. Vielmehr ist dieses Urteil auch Aufhänger für viele weitere Fragen, die sich in den letzten Jahren hinsichtlich der Bedeutung des Internet im Leben aufgetan haben, gerade auch im politischen Bereich.

ALG II und das Internet

Die Frage, ob ein internetfähiger Computer sowie ein Internetzugang für ALG II-Empfänger vom Staat finanziert werden müssen, ist eine Frage, die bereits seit langem diskutiert wird. Erst 2010 urteilte das Landessozialgericht Bayern hinsichtlich eines Darlehens zur Beschaffung eines interntfähigen Computers:

Es wäre sinnvoll und wünschenswert, einen eigenen PC für die Arbeitssuche benutzen zu können, es sind aber keine Umstände ersichtlich, die dies zu einer erforderlichen Eingliederungsleistung machen könnten (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 1 und § 14 S. 3 SGB II). Wenn der Beschwerdeführer einen Personalcomputer anschaffen möchte, muss er dies aus einer Regelleistung ansparen. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Existenzbedarf im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II.

Der Kläger hatte ein Darlehen in Höhe von 300 Euro beantragt, begründet hatte er dies mit der Notwendigkeit eines internetfähigen PCs, so dass er diesen für Bewerbungsschreiben, Stellensuche und Onlinebewerbungen nutzen könne. Das Gericht erteilte diesem Ansinnen eine klare Absage, obgleich die Realität zeigt, dass beispielsweise auch die Arbeitsagenturen davon ausgehen, dass es für ALG II-Empfänger bzw. potentielle ALG II-Empfänger selbstverständlich ist, über einen PC sowie einen Internetzugang zu verfügen. Gleichermaßen gehen sie davon aus, dass die Arbeitssuchenden mit gängigen Jobbörsen vertraut sind. Die Arbeitsagentur hatte eingewandt, dass der Kläger auch in ihren Räumen der Stellensuche nachgehen sowie sich bewerben könne.

Auch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Meinung an, ein internetfähiger Computer gehöre nicht zum soziokulturen Existenzminimum, und antwortete dementsprechend auf eine Kleine Anfrage der Partei Die Linke. Die Partei hatte kritisiert, dass in Zeiten, in denen das Internet zum Alltag gehöre, im ALG II-Regelsatz lediglich ca 3 Euro monatlich für den Internetanschluss sowie knapp 4 Euro für einen PC samt Software vorgesehen wären. Natürlich können jene, die noch über Schonvermögen verfügen, sich einen günstigen PC samt Internetzugang ggf. leisten, doch nach Aufzehrung des Schonvermögens bedeutet die Ablehnung der Gerichte, dass es lediglich durch Ansparungen möglich ist, eventuell noch den Internetzugang aufrechtzuhalten, sollte es beispielsweise zu Reparaturen des PC oder gar zur Notwendigkeit einer Neuanschaffung kommen. Hierbei sei erwähnt, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass im Regelsatz auch ein gewisser Ansparbetrag vorhanden ist, der ja auch für die Anschaffung von z.B. neuen Haushaltsgeräten usw. notwendig ist, da diese nicht mehr von dem Leistungszahler übernommen werden. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der ALG II-Empfänger für alle Eventualitäten Geld von dem knapp bemessenen Regelsatz zurücklegt. Eine Überlegung, die näherer Betrachtung kaum standhält.

Unter Berücksichtung des Urteils des BGH, das feststellt, dass "es (das Internet] sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt [hat], dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht", ist die Annahme, dass das Internet nicht zum soziokulturellen Existenzminimum gehört, kaum weiterhin nachzuvollziehen. Vielmehr hat der BGH hier deutlich gemacht, dass das Internet nicht eine exotische Möglichkeit ist, Fernseher bzw. Telefon oder Radio zu ersetzen, sondern hat auf die Entwicklung des Internet zum Medium, das aus dem Alltag nicht mehr herauszurechnen ist, abgezielt. Es ist anzunehmen, dass angesichts dieser Auffassung des BGH gerade auch hinsichtlich des Internetzuganges für ALG II-Empfänger neue Urteile gefällt werden müssen bzw. auch eine Änderung der entsprechenden Gesetze samt der dazugehörigen Regelsatzberechnung notwendig sind.

Three Strikes and you are out?

Die aus dem Baseball abgeleitete Floskel "Three Strikes and you are out" (dreimal daneben und du bist draußen – sinngemäß übersetzt) wird gerade auch in Bezug auf die sogenannten "Netzzugangskappungen" verwandt. Auch wenn diese oftmals mit dem Begriff "Netzsperren" in Verbindung gebracht werden, geht es hier nicht um die Sperrung irgendwelcher Inhalte, sondern vielmehr darum, den Internetzugang vorübergehend unmöglich zu machen. Die rechtliche Handhabe soll hierbei in der Verhinderung von nicht durch die Verwerter genehmigten Downloads liegen. Einfach ausgedrückt: Wer dreimal beim Download von Dateien z.B. aus Tauschbörsen erwischt wird, soll, ggf. nach entsprechenden Warnhinweisen seitens der Provider, den Zugang zum Netz verlieren. Wie das Ganze erfolgen soll, darüber gibt es verschiedenste Überlegungen, doch abseits aller datenschutzrechtlichen und zivilrechtlichen Problematiken ist das Urteil des BGH hier ebenfalls richtungsweisend.

Auch hier ist es wieder dieser Satz, der für die Gesamtbetrachtung wichtig ist: "Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht." Wenn eine derart signifikante Auswirkung auf den Alltag durch Probleme bei der Tarifumstellung und daraus resultierenden Ausfällen schon vom BGH als für Schadensersatzanprüche angemessen angesehen wird, stellt sich die Frage, inwiefern zivilrechtliche Ansprüche z.B. seitens einer vom Urheber mit der Wahrung der Verwertungsrechte seiner Werke beauftragten Person einen solchen Ausfall samt signifikanter Auswirkung auf den Alltag des Delinquenten begründen kann und soll.

Eine Kappung des Internetzuganges auf Grund der Tatsache, dass ggf. vom Zugangsinhaber urheberrechtlich geschütztes Material ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. des von ihm beauftragten Verwerters heruntergeladen wurde, würde letztendlich auch angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Straftäter, die ihre Straftaten mit Hilfe des Internets begangen haben, keineswegs mit einem solchen Zugangsstopp bedroht werden, unverhältnismäßig sein. Doch fernab der Verhältnismäßigkeit steht gerade auch die große Bedeutung des Internets im Alltag, die der BGH nunmehr per Urteil unterstrichen hat, einer solchen Überlegung wie "Three Strikes" entgegen. Eine Ansicht, die auch Klaus Peukert von der Piratenpartei bereits kundgetan hat.