Und wo bleibt das Recht auf ein Konto?

Außer Kontrolle

Mit dem Pfändungsschutzkonto soll gewährleistet werden, dass auch diejenigen, bei denen Lohnpfändungen stattfinden, über ein funktionierendes Konto verfügen. Aber ein gesetzlicher Anspruch auf ein Konto im allgemeinen lässt weiter auf sich warten.

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Ab 1. Juli 2010 treten die neuen Regelungen zum sogenannten Pfändungsschutzkonto in Kraft. Einerseits hat jeder die Möglichkeit, zusätzlich ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen, andererseits kann ein bestehendes Konto auch in ein solches PSK umgewandelt werden. Hierzu bedarf es lediglich eines entsprechenden Antrages beim führenden Kreditinstitut.

Das PSK wurde notwendig weil eine Vielzahl von Menschen (stark) verschuldet ist und sich bei Lohn-/Kontopfändungen ein Problem ergab: durch das Einfrieren der Gelder auf dem Konto war es dem Kontoinhaber nicht mehr möglich, notwendige Zahlungen wie Miete usw. zu leisten. Zwar gab es die 7-Tages-Frist, innerhalb der z.B. ALG II-Empfänger die Transferleistungen (die nicht der Pfändung unterliegen) in voller Höhe vom Konto abheben konnten, doch durch den Zwang, ausstehende Zahlungen bar ableisten zu müssen entstanden hohe Folgekosten für gerade jene, die bereits in prekärer finanzieller Situation sich befanden. Auch nahmen einige Banken die Gelegenheit wahr und kündigten Konten, so dass für die Betroffenen die Teilhabe am "ganz normalen Leben" stark erschwert wurde.

Das PSK soll nun helfen - monatlich 985,15 Euro (pro Person) können auf dem Konto verbleiben, auf diesen Betrag hat der Betroffenen freien Zugriff, er kann also sowohl Lastschriftforderungen nachkommen als Überweisungen tätigen. Eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der Kontoinhaber Zugriff auf sein Konto erhält, ist somit obsolet. Auch ist es dem Betroffenen nunmehr möglich, wieder Geld anzusparen da der Betrag von einem Monat auf den anderen übertragen werden kann.

Für diejenigen, denen das Konto gekündigt wurde, ist dies alles jedoch nur ein schwacher Trost. (Und die Einführung des PSK hat Banken dazu veranlasst, unliebsame, zukünftige PSK-Kunden durch z.B. stark erhöhte Kontoführungsgebühren abzuschrecken oder aber jenen zu kündigen) Denn das sogenannte "Jedermannkonto" bleibt weiterhin eine Regelung, die als eine Selbstverpflichtung der Banken fixiert wurde. Zwar haben sich die Kreditinstitute (theoretisch) verpflichtet, jedem ein Konto zu ermöglichen, in der Praxis aber bleibt oft nur der Beschwerdeweg, wenn sich eine Bank nach der nächsten weigert, ein Konto zu eröffnen. Ein Rechtsanspruch auf ein Konto besteht jedoch weiterhin in Deutschland nicht. Die PSK-Regelung wäre eine Möglichkeit gewesen, einen solchen Rechtsanspruch zeitgleich zu schaffen und damit jenen zu helfen, die dank der "freiwilligen Selbstverpflichtung" oft in einer Endlosschleife aus Antragsstellung, Beschwerde, hohen Kosten wegen Barzahlung sowie Problemen auf Grund einer fehlenden Kontoverbindung gefangen sind. Diese Möglichkeit wurde nicht genutzt.

Was die Verhaltensweisen der Banken beim PSK angeht, so ist zu lesen, dass der Bundestag darauf verzichtet hat, in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu fixieren, dass die Kontoführungsgebühren beim PSK nicht höher sein dürfen als bei regulären Konten. Nur in der Gesetzesbegründung wurde formuliert, dass man erwarte, die Banken würden angemessene Gebühren festsetzen. Der Bundestag hat hier darauf vertraut, dass sich die Banken vernünftig verhalten und sah deshalb von gesetzlichen Bestimmungen ab.