ALG II und Datenschutz: Datenlöschung? Leider technisch unmöglich

Außer Kontrolle

Das Jobcenter Pankow gibt Einblicke in die Frage, wann Daten von ALG II-Empfängern ggf. gelöscht werden. Gar nicht, denn das ist technisch nicht machbar.

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Die technische Umsetzung von ALG II zeigte von Anfang an Tücken. Mal wurde bei kurzen Kontonummern einfach die Kontonummer mit Nullen ergänzt, die

hintenangestellt

wurden, mal konnten bei einer Suchabfrage nicht mehr als 100 Ergebnisse angezeigt werden. Letzteres kommentierte die BA mit der stets erheiternden Angabe, dass mehr Ergebnisse auf eine Suchanfrage keiner Software der Welt möglich wäre.

Aber auch der Datenschutz war stets ein wunder Punkt. Hinweise bzw. Angaben von Datenschutzbeauftragten (z.B. der Hinweis, dass bestimmte Ausgaben bei Kontoauszügen durchaus geschwärzt werden könnten) wurden ignoriert, die Praxis, einfach mal in der Wohnung der ALG II-Beziehers herumzuwühlen, wurde sogar als Fortschritt verkauft.

Da wundert es wenig, dass ein Aspekt des Datenschutzes bisher wenig Beachtung bekommt: Löschfristen. Jan Schrecker von der Piratenpartei machte sich die Mühe und fragte beim Jobcenter Pankow nach, wie es denn um die Datenlöschung in Bezug auf ALG II-Daten bestellt sei. Herr Schrecker war der Meinung, dass §84 des SGB X zum Tragen kommt. Dieser besagt in Absatz 2:

Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Daten löschen? Nicht im Konzept enthalten

Die Ausnahmen zur Regel sind in den weiteren Abschnitten des §84 erläutert. Das Jobcenter Pankow hatte auf die Anfrage des Bezirksverordneten (Anmerkung: irrtümlich wurde hier geschrieben, bei Herrn Schrecker handele es sich um einen Bezirksvorsitzenden, er ist jedoch ein Bezirksverordneter, dies wurde nachträglich korrigiert) eine ebenso einfache wie ernüchternde Antwort: Eine Löschung findet nicht statt, da diese technisch nicht möglich sei.

„Wegen der besonderen Art der Speicherung ist eine Löschung nicht möglich“, hieß es seitens des Jobcenters und damit scheint für dieses die Angelegenheit erledigt. Weitere Nachfragen wurden lapidar damit beantwortet, dass die Software schließlich von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt werde, und es dem Jobcenter nicht möglich sei, auf die Programmierung Zugriff zu bekommen.

Dass das Jobcenter nun seinerseits bei der BA interveniert, ist allerdings Wunschdenken, die Tatsache, dass eine Datenlöschung technisch nicht machbar ist (sofern tatsächlich eine solche Unmöglichkeit vorhanden ist), ist für die Verantwortlichen offenbar ein Fakt, mit dem sich lässig leben lässt. Angesichts der Praxis vieler Jobcenter, den Datenschutz als Banalität abzutun bzw. zu verlautbaren, dass es Datenschutz für die Betroffenen ebenso wenig geben kann wie Privatsphäre (O-Ton: „Hier im Amt muss man eben die Hosen runterlassen, sonst gibt es nichts“), ist dies eine Ansicht, die nicht einmal mehr zu Kopfschütteln, sondern bei den meisten Betroffenen zu einem resignierten „Nichts Neues“ führt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch die Ansicht der Bundesagentur für Arbeit selbst. Diese verweist weniger auf SGB X als vielmehr auf SGB II und SGB III (genaue Angaben fehlen). Dort seien Verjährungs- und Berücksichtigungsfristen geregelt – mal 3, mal 10 Jahre. Die Sprecherin der BA, Ilona Mirtschin, erklärt dabei eine höchst kreative Rechenart, wenn es um Fristen geht, die die Aufbewahrungsdauer von Daten regeln. Laut Frau Mitschin ergibt sich aus einer dreijährigen Verjährungs- und einer zehnjährigen Berücksichtigungsfrist nämlich eine Mindestaufbewahrungsfrist von 13 Jahren.

Was im ersten Augenblick für viele einleuchtend ist, lässt andere, die mit Aufbewahrungsfristen aus verschiedenen Gründen zu tun haben, eher irritiert zurück. Wenn Daten aus Grund A drei Jahre und aus Grund B 10 Jahre aufgehoben werden müssen, wieso sollte sich daraus automatisch eine Speicherdauer von 13 Jahren ergeben? Vielmehr würden die Daten 3 Jahre lang sowohl aus Verjährungs- und Berücksichtigungsgründen sowie

weitere 7 Jahre

lediglich aus Berücksichtigungsgründen aufbewahrt werden, so die Berücksichtigungsdauer sich nicht explizit erst an die Verjährungsfrist anschließt.

Allerdings sieht die BA die Gesamtangelegenheit sowieso gelassen: Schließlich sei das Gesetz ja erst 2005 in Kraft getreten, weshalb nach seiner Ansicht ja erst ab 2018 gelöscht werden muss – bis zu diesem Zeitpunkt gib es noch keinen Grund, ein Löschverfahren technisch möglich zu machen. Würden sich die beiden Fristen allerdings überlappen, so würde bereits 2015 eine Datenlöschung anstehen. (Anmerkung: Die Zeitangabe wurde geändert, versehentlich stand hier 2012)

Der Fall zeigt, dass Datenschutz bei der Bundesagentur für Arbeit wie auch bei den Jobcentern keinen (hohen) Stellenwert genießt. Egal ob im Zuge der Mitwirkungspflicht auch intimste Daten abgefragt, sorglos Anrufe bei Vermietern getätigt oder Nachbarn von „Sozialdetektiven“ ausgefragt werden – für die Verantwortlichen sind ALG II-Empfänger trotz des Euphemismus „Kunde“ lediglich Bittsteller, die gerade auch im Bereich Datenschutz nicht zählen.

Für die Damen und Herren in den Büros scheint es oftmals nicht vorstellbar, dass jemand nicht möchte, dass die gesamte Nachbarschaft davon erfährt, dass er ALG II bezieht; ebenso wenig wird eingesehen, dass bestimmte Daten vom Betroffenen für sich behalten werden können. Der Betroffene muss sich insofern auf einen Datenstriptease gefasst machen, bei dem am Ende die ernüchternde Erkenntnis steht, dass die Löschung der Daten bisher laut Auskunft der BA nicht einmal im Pflichtenheft erschien. Dass diese Verantwortungslosigkeit bereits vor vielen Jahren bemängelt wurde, hat zu keinerlei Verbesserung geführt.