"IM Christoph" scheitert am Bundesgerichtshof

BGH hebt pressefeindliches Urteil des Landgerichts Hamburg auf

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Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg ist für ihre scharfen Urteile und bisweilen obskuren Rechtsauffassungen bekannt, die regelmäßig von BGH und Bundesverfassungsgericht mit Verständnislosigkeit abgestraft werden. Insbesondere Personen, die der Zuarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit verdächtigt werden oder gar überführt sind, bemühen die Zivilkammer 24 gerne zur Pflege ihres Image.

So auch im Jahre 2004 ein Fraktionsvorsitzender der damaligen PDS, der als Spitzenkandidat im sächsischen Landtagswahlkampf antrat. Damals berichteten Zeitungen bzw. erweckten den Eindruck, der Politiker habe als langjähriger IM "Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Dokumente aus der Stasi-Unterlagenbehörde waren an die Presse geleakt worden. "IM Christoph" bestand darauf, er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden. Per einstweiliger Verfügung wurden die Berichte verboten.

Das Landgericht Hamburg blieb bei seiner Auffassung, die Verdachtsberichterstattung sei unzulässig gewesen, weil die Mitarbeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die Pressekammer bewertete den Verdacht als Tatsachenbehauptung, bei der die Last der Glaubhaftmachung die Medien zu tragen haben. Zwar seien in den vorgelegten Dokumenten hinreichende Anhaltspunkte zu finden, die den Verdacht rechtfertigten, dass IM "Christoph" doch wissentlich und willentlich an das MfS berichtete, jedoch hätten die Journalisten ihrer für Verdachtsberichterstattung obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte das Urteil.

Die Anforderungen, die Hamburger Gerichte an Verdachtsberichterstattung stellen, gelten jedoch als weltfremd und unpraktikabel. In Zeiten ausgedünnter Redaktionen können sich nur eine Handvoll Verlage für einzelne Artikel so aufwändige Recherchen leisten, wie sie der Hamburger Pressekammer gefallen würden. Selbst das Berichten über den in einer anderen Zeitung aufgestellten Verdacht geht den Hamburgern zu weit. Einen Verdacht kann man nach Hamburger Landrecht beinahe nur noch dann rechtssicher äußern, wenn die Schuld eines Täters rechtskräftig bewiesen ist (und dann auch nur sechs Monate lang, weil danach die Resozialisierung beginnt). Die hohen Prozesskosten sowie die Dauer eines Rechtsstreits durch alle Instanzen, vorliegend acht Jahre, machen es nicht attraktiver.

Journalismus ist jedoch George Orwell zufolge, etwas zu drucken, was jemand nicht gedruckt sehen will. Alles andere ist public relations. In einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung fand der BGH für die hanebüchenen Hamburger Anforderungen an Verdachtsberichterstattung deutliche Worte:

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Noch saftiger hatte sich über die Hamburger Pressejustiz eigentlich nur noch das Bundesverfassungsgericht geäußert, das 2010 in einem anderen Fall schrieb:

Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin.