Die Crux mit dem Datenschutz

Außer Kontrolle

Nicht zuletzt auch um darzustellen, welche Daten im Zuge der Vorratsdatenspeicherung nun "auf Halde" landen, ist es sinnvoll, einmal um Auskunft hierüber zu ersuchen. Nur gibt es da ein Problem: den Datenschutz

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Wie in Fefes Blog zu lesen ist, gibt es ein Problem, wenn ein Telekommunikationsteilnehmer Auskunft über die im Zuge der VDS gespeicherten Verbindungsdaten begehrt. Malte Spitz schreibt in seinem Blog ausführlich über die Begründung der Bundesnetzagentur für eine Nichtherausgabe der Daten an die Auskunftsersuchenden.

  • Zum einen sollen die Daten der mit versteckter Rufnummer anrufenden Gesprächsteilnehmer geschützt werden (da man hier nicht aussortieren kann, wird einfach mal jedes eingehende Gespräch so behandelt als würde es von einem Anschluss mit versteckter Rufnummer kommen). Das, so die Bundesnetzagentur, wären statistisch schon die Hälfte der anfallenden Verbindungsdaten.
  • Weiterhin würden auf diese Weise die gesetzlichen Bestimmungen zur Fangschaltung konterkariert, die nur mit wirkung für die Zukunft beantragt werden könne.
  • Auch seien ja Mitbenutzer des Antrages betroffen und selbst, wenn diese dem Auskunftsersuchen zustimmten, so würde sich das nur auf die Zukunft beziehen. (ergo: selbst wenn alle diejenigen, die jemals den Anschluss mitbenutzt haben, nun Auskunft verlangen, betrifft das stets nur zukünftige Daten!)
  • Die Anonymität von Anrufen bei Beratungsstellen sei nicht mehr gewährleistet, wenn der den Anruf tätigende Anschlussinhaber Auskunft über alle abgehenden Daten erhalten könnte (das edeutet letztendlich also, dass davon ausgegangen wird, dass es prinzipiell bei jedem Anschluss Mitbenutzer gibt und der Anschlussinhaber also selbst seine eigenen Anrufe bei Beratungsstellen nicht protokolliert haben darf - Datenschutz eben)
  • Beim Mobilfunk würden die Auskünfte über die mitgespeicherten Funkzellen zudem verräterisch sein

Die Bundesnetzagentur ist daher der Meinung, dass ein Anschlussinhaber keinerlei Möglichkeit haben kann, Informationen über die gespeicherten Verbindungsdaten in Bezug auf seinen eigenen Anschluss erhalten kann/darf, da hier zu sehr in die Belange Dritter eingegriffen wird.

Immerhin ist die Bundesnetzagentur aber der Meinung, dass der Anfragende Auskunft darüber erhalten kann, auf Grund welcher Rechtsnorm welche Daten gespeichert werden. Wie großzügig.

Ich halte es deshalb für richtig, wenn die Tk-Unternehmen ein allgemeines Auskunftsrecht nach § 34 BDSG für die zu einem Anschluss gespeicherten Verkehrsdaten (insbesondere Vorratsdaten) ablehnen. Schließlich ist die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses - hier der potentiellen Drittbetroffenen - das höchste Rechtsgut in der Telekommunikation und bekanntlich sogar strafbewehrt.
Zu bejahen ist aber ein Anspruch auf abstrakte Informationen über die in einem Tk-Unternehmen zu einer Person bzw. einem Anschluss gespeicherten Verkehrsdaten (nach welcher Rechtsnorm werden welche Datenarten gespeichert?) - dies natürlich auch in Bezug auf die sog. Vorratsdaten."[/b]
Bin mal gespannt, wann die Bank mir demnächst die Kontoauszüge verweigert, weil man ja nicht weiß, ob nicht noch jemand Zugriff aufs Konto hat und ich so herauskriegen kann, wer mir Geld überwiesen hat bzw. ob jemand hier für die Telefonseelsorge gespendet hat etc. - Datenschutz eben...