"Oberförster" gilt nicht als Beamtenbeleidigung

Anders als "Frankenbüttel" und "Eiernacken" ist die Bezeichnung nicht zur Ehrverletzung geeignet

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Einer Meldung der Deutschen Anwaltshotline zufolge fällte das das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ein Urteil, wonach die Ansprache eines uniformierten Verkehrspolizisten als "Oberförster" nicht als strafbare Beamtenbeleidigung zu werten war (Az: 2 JU Js 186/08).

Hintergrund des Verfahrens war ein Satz, den ein Passant einem uniformierten Verkehrskontrolleur zugerufen: "Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!". Der Polizist verstand die "Degradierung" zum Oberförster als Beleidigung und strengte ein Strafverfahren gegen den Zurufer an.

Weil Berlin von einem Grüngürtel umgeben ist, ließ sich der Wahrheitsgehalt der Aussage des Passanten nur hinsichtlich Dienstgrad und Tätigkeitsbereich des Beamten entkräften. Allerdings sah das Gericht den Angaben des Rechtsanwalts Paul Vogel zufolge in der Verbindung mit dem Berufsbild von umgangssprachlich als "Förster" titulierten Forstingenieuren, Forstwissenschaftlern und Forsttechnikern den "Achtungsanspruch des Beamten als Person" nicht beeinträchtigt, sondern entschied, dass sich ein "ehrverletzende Charakter" der getätigten Äußerung "keineswegs von selbst" versteht, "da doch die Tätigkeit im Forstdienst als solchem gerade nicht den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage stellt."

Was genau als Beamtenbeleidigung gewertet werden kann, bleibt damit in Deutschland relativ uneinheitlich geregelt. Während manche Gerichte auch bloßes Duzen als Beleidigung werteten, entschieden andere, dass dabei die herkömmlichen Umgangsformen desjenigen berücksichtigt werden müssten, der die Äußerung macht.