Urteil: Defekte Geräte müssen kostenlos umgetauscht werden

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verkäufer beim Umtausch eines defekten Gerätes keine Nutzungsentschädigung verlangen dürfen. Deutsches Recht müsse dementsprechend angepasst werden, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband mit.

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Von
  • Matthias Parbel

Einer aktuellen Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) zufolge dürfen Verkäufer keine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn ein Verbraucher ein defektes Gerät umtauscht. Die Richter stützen sich bei dem am 17. April 2008 verkündeten Urteil (AZ C-404/06 – PDF) auf die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf. Sie schreibt vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands unentgeltlich erfolgen müsse.

Dieser Entscheidung widersprechende Regelungen im deutschen Recht müssten dementsprechend angepasst werden, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband heute mit. "Das Urteil schiebt der doppelten Benachteiligung von Verbrauchern einen Riegel vor", kommentierte Verbandsvorstand Gerd Billen die Entscheidung des EuGH. Wie das höherrangige europäische Recht nun in Fällen deutscher Verbraucher auszulegen ist, die bereits eine Entschädigung gezahlt haben, muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das Verfahren vor rund 17 Monaten durch eine Klage gegen die Quelle AG ins Rollen gebracht, nachdem der Warenhauskonzern von einer Kundin eine Entschädigung für den Austausch eines defekten Herds verlangt hatte. Am 16. August 2006 befanden die Richter am BGH, dass eine abschließende Beurteilung in der Sache nicht ohne vorherige Klärung durch den EuGH erfolgen könne. Denn der BGH hegte Zweifel, ob sich die EU-Richtlinie 1999/44/EG mit dem § 439 Abs. 4 BGB in Einklang bringen ließe, der einem Verkäufer bei Nacherfüllung eine entsprechende Rückgewähr der mangelhaften Sache zubilligt. (map)