Nazi-Websites: Es darf gesperrt werden - oder?

Die 2002 von der Bezirksregierung Düsseldorf zu Site-Sperrungen verpflichteten Provider wurden inzwischen alle von den Verwaltungsgerichten dazu verdonnert, Nazi-Sites zu sperren. Wie die Sperrungen durchgeführt werden dürfen, ist jedoch umstritten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 236 Kommentare lesen
Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Monika Ermert

Die im Jahr 2002 von der Bezirksregierung Düsseldorf zu Site-Sperrungen verpflichteten Internetzugangsanbieter wurden inzwischen alle von den Verwaltungsgerichten in NRW dazu verdonnert, die Webseiten "Nazilauck" und "Nsdap-ao" zu sperren. Ob die verfügten Sperrungen allerdings tatsächlich rechtmäßig sind, hängt laut einem von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegebenen Gutachten aber davon ab, wie gesperrt wird. Die nacheinander ergangenen Urteile der Verwaltungsgerichte stellen den Providern die Wahl der technischen Mittel völlig frei, teilte auf Anfrage von heise online die zuständige Juristin bei der Landesanstalt für Medien (LFM) in Düsseldorf mit. Eine Sperrung mittels Blockade der IP-Adresse oder URL verstößt aber nach Ansicht der Gutachter beim Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg (MPI) gegen das Fernmeldegeheimnis.

15 Klagen von verpflichteten Providern hatte die Landesmedienanstalt mit dem Wechsel der Zuständigkeit – aufgrund des neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrags – von der Bezirksregierung "geerbt". Acht Verfahren wurden zugunsten der Medienanstalt entschieden. Sechs weitere Telekommunikationsanbieter zogen, offenbar durch die ergangenen Urteile entmutigt, ihre Klagen zurück. In einem einzigen Verfahren siegte ein Unternehmen mit der Begründung, dass es als Reseller die Sperrung nicht vornehmen könne.

Schon in den einstweiligen Verwaltungsverfahren, die immerhin bis zum Oberverwaltungsgericht Münster gingen, hatten die Provider den Kürzeren gezogen. Bei den Hauptsacheverfahren wurde daher auf Berufungen komplett verzichtet. Der von manchen Beobachtern erwartete Gang durch die Instanzen, möglicherweise bis zum Bundesverfassungsgericht, unterblieb. Dabei gibt man sich bei der zuständigen Medienanstalt zurückhaltend. Eine Reihe der mit den Sperrverfügungen zusammenhängenden rechtlichen Fragen, aber auch die technische Machbarkeit, sei noch nicht abschließend geklärt. Daher habe man auf weitere Verfügungen dieser Art bewusst verzichtet, heißt es bei den Medienwächtern.

Anfragen von Seiten der Politik landen dabei mit schöner Regelmäßigkeit bei den Medienanstalten. In der Antwort auf eine Anfrage der CDU-Abgeordneten und stellvertretenden Landtagspräsidentin Christa Vossschulte antwortete kürzlich die Landesregierung in Stuttgart: Ja, die Landesmedienanstalten "können Maßnahmen gegen jugendbeeinträchtigende und jugendgefährdende Telemedieninhalte im Internet treffen", auf der Basis des Jugendmedienschutzstaatsvertrages und des Telemediengesetzes. Sperrverfügungen gegen Dritte, also die Zugangsprovider, seien allerdings nur Ultima Ratio. "Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegen diese Unbeteiligten Dritten ist aber in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt," schreibt das Staatsministerium in Stuttgart.

In Stuttgart und Düsseldorf wie auch anderswo wartet man daher auf Erhellendes aus dem Gutachten des Max-Planck-Instituts. Ersten Aussagen der Forscher in Freiburg zufolge sind nach geltendem Recht nur DNS-Manipulationen, nicht aber die Sperrung von IP-Adressen, URLs oder gar bestimmter Ports gedeckt. Letztere stellten einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis dar, schreiben MPI-Direktor Ulrich Sieber und seine Koautorin Malaika Nolde. Die noch zulässigen DNS-Manipulationen sind andererseits technisch wenig effektiv und lassen viele Schlupflöcher, erläutern die Gutachter des technischen Teils, die Informatiker am Lehrstuhl von Prof. Andreas Pfitzmann.

Zudem gibt es auch zur DNS-Manipulation kritische Stimmen. Die behindere nämlich auch E-Mail und andere Dienste über eine bestimmte Domain, warnt Maximilian Dornseif, Experte für Internetsicherheit und Lehrbeauftragter an der Universität Mannheim. Er ist auch Autor einer Studie zur Umsetzung der Sperrverfügungen während der hitzigen Debatte zwischen der kritischen Internetgemeinde und dem Düsseldorfer Regierungspräsidenten Jürgen Büssow. So oder so stehen die rechtskräftigen Sperrverfügungen offenbar auf wackeligen Füßen. Wie es weitergeht damit, dazu dürfte in der von der KJM für Ende April angekündigten Vorstellung und Diskussion des Gutachtens noch viel debattiert werden.

Siehe dazu auch:

(Monika Ermert) / (jk)