TubeBox-Funktion verboten

Mitschnitte legaler Streams bei Umgehung von Kopierschutz unzulässig

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Die Hersteller der Software „TubeBox“ müssen ihr Produkt ändern. Das Landgericht München stellte nämlich in einem inzwischen rechtskräftigem Urteil fest, dass die Videostreaming-Plattform "MyVideo" über eine technische Kopierschutzmaßnahme verfügt, mit der das Mitschneiden oder Herunterladen gestreamter Inhalte verhindert werden kann. TubeBox wiederum ermöglichte es den Nutzern seiner Software mit Hilfe eines speziell auf MyVideo zugeschnittenen Verfahrens, diese technische Schutzmaßnahme zu umgehen und die Streaming-Inhalte dennoch herunter zu laden.

Dies missfiel einem Anbieter der Musikindustrie, der sein Geschäftsmodell in Gefahr sah. Er berief sich auf einen Verstoß gegen § 95a UrhG, der das Herstellen, Verbreiten und sogar den Besitz einer Software verbietet, mit der die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ermöglicht oder erleichtert wird. Die Musikindustrie hält die Entscheidung für einen großen Wurf: „Die Überdehnung der Privatkopieschranke durch Aufnahmesoftware im Netz wird bereits seit Jahren von uns adressiert, auch bei dieser Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die von der Branche immer weiter ausdifferenzierten legalen Angebote sollte mittlerweile klar sein, wie groß der Handlungsbedarf ist - letztlich im Sinne der Orientierung des Nutzers.“

Ob die konventionellen Geschäftsmodelle der Musikindustrie durch juristischen Druck konserviert werden können, erscheint zweifelhaft. Angesichts des exorbitanten Erfolgs etwa der Sängerin Adele, deren Album "21" trotz Streaming Verkaufsrekorde brach, scheint bereits der von Lobbyisten behauptete Schaden unterm Strich als unwahrscheinlich.

2005 hatte das Landgericht Hamburg auf Betreiben der Musikindustrie dem Heise-Verlag einen Link auf eine Website untersagt, welche den Download eines Crack-Programms ermöglichte. Bundesgerichtshof wie Bundesverfassungsgericht sahen die damalige Verlinkung als durch die Pressefreiheit gedeckt an. Inzwischen allerdings macht die Pressekammer des Landgerichts Hamburg die Rechtmäßigkeit von Links an deren unterstellter Intention fest. Aufgrund der despektierlichen Einleitung dieses Beitrags verzichtet der Autor vorsichtshalber auf eine Verlinkung.