Schlappe für Filesharing-Massenabmahndienstleister DigiProtect

Klage auf Anwaltsgebühren wegen zweifelhaftem Geschäftmodell abgewiesen

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Amtsgericht Frankfurt hat eine Klage des umstrittenen Abmahndienstleisters DigiProtect auf Zahlung der Abmahnkosten wegen illegalem Filesharing abgewiesen. Die Firma DigiProtect war letztes Jahr durch ein bei Wikileaks eingestelltes Schreiben aufgefallen, aus dem hervorgeht, dass die Rechteinhaber ohne finanzielles Risiko gegen Provision abmahnen lassen. Damit wurde erklärungsbedürftig, wie bei Abmahnungen überhaupt ein Anspruch für Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begründet werden könnte, wenn diese dem eigenen Mandanten ja nicht in Rechnung gestellt werden.

Wie Rechtsanwalt Kohut, der in Sachen Filesharing einen Mandanten gegen DigiProtect vertritt, gegenüber Telepolis bestätigte, hat das Amtsgericht Frankfurt nunmehr eine auf dem Geschäftsmodell beruhende Klage von DigiProtect abgewiesen (Amtsgericht Frankfurt AZ 31 C 1078/09 78). Aufgrund der bei Wikileaks verbreiteten Dokumente und einer Eidesstattlichen Versicherung des IT-Rechtsexperten Thomas Stadler waren DigiProtect und die Rechtsanwaltskanzlei K. veranlasst worden, aufschlussreiche Einblicke in das Gebaren der Abmahnindustrie zu gewähren.

Die Kanzlei K., die für DigiProtect abzumahnen pflegt, hatte einen speziellen Beratungsvertragsvertrag abgeschlossen: Für die Abmahnungen erhielt die Kanzlei von DigiProtect jeweils eine Pauschale, über deren Höhe sich die Beteiligten ausschweigen. Abgemahnte Filesharer erhielten stets ein Angebot auf vorgerichtliche Einigung, mit welchem eine Klage abgewendet werden könne. Die Höhe der von den Filesharern geforderten Zahlungen war gegebenenfalls unter freundlichem Hinweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht worden.

Wurde dieses außergerichtliche Angebot vom Abgemahnten abgelehnt, so berichtete dies die Kanzlei an DigiProtect und erhielt gegebenenfalls Klageauftrag, wobei die Abmahnkosten nun nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet wurden. Das Gericht befand, dass eine auf diese Weise von der Kanzlei an DigiProtect gestellte Rechnung keinen ersatzfähigen Schaden darstelle, da es sich nicht um eine unfreiwillige Vermögenseinbuße handele. Ein Schaden könne lediglich im Pauschalhonorar für vorgerichtliche Abmahnung erblickt werden, dessen Höhe jedoch nicht offen gelegt wurde. Die auf Basis dieses Vertrags erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Anwälte sei bereits vollumfänglich abgeschlossen. Dann aber müsse es auch beim Pauschalbetrag bleiben.

Der für DigiProtect auftretende Rechtsanwalt hatte vor zwei Monaten erfolglos versucht, den IT-Rechtsexperten Thomas Stadler mit einer einstweiligen Verfügung an Berichterstattung über die anrüchigen Geschäftsmethoden zu hindern. Zur Einschüchterung waren als Streitwert exorbitante 250.000,- Euro aufgeboten worden. Das Landgericht Frankfurt hatte dem Ansinnen eine klare Absage erteilt.