Pornoanwalt ./. Bundesrepublik: Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Geheime Liste jugendgefährdender Medien bleibt geheim

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Der Medienanwalt Marko Dörre, der sich auf das Recht der Erwachsenenunterhaltung spezialisiert hat, scheiterte am Verwaltungsgericht Köln mit einer Klage auf Gewährung von Einsicht in die Liste jugendgefährdender Medien, Teile C und D. So führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine in § 18 JSchG definierte Liste an Werken, die auf den staatlichen Index gehören, um den gedeihlichen Aufwuchs der deutschen Jugend zu sichern. Dies betrifft Medien, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien überwiegend "unsittliche" sind (C) oder einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben (D). Die auf Teil D aufgeführten Medien unterliegen sogar einem absolutem Verbreitungsverbot. Diese Liste wird nach § 24 Abs. 5 JSchG an im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme weitergegeben.

Weil der jugendschützende Gesetzgeber trotz der Last mit der Begutachtung zu indizierender Pornographie auch einen Blick auf die Effekte von Barbara Streisand geworfen hatte, sah er bei gewissen Werken davon ab, diese erschröcklichen Medien in einer öffentlichen Liste auch noch zu bewerben. Während die Betreiber von Filterprogrammen Zugriff auf die Liste bekommen, derzeit 27 Anbieter, bleibt diese ansonsten ein Staatsgeheimnis. Doch Dörre, der das inspirierte Blog „Pornoanwalt.de“ betreibt, bat die Bundesprüfstelle zum Striptease und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz.

Die Kölner Verwaltungsrichter wollten Pornoanwalt jedoch nicht zusehen lassen, sondern beschworen eine „konkrete Gefährdung für die öffentliche Sicherheit“. Das Auge des Anwalts auf die Liste sei eine „drohende Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung“. Somit bleibt die Bundesprüfstelle ähnliche wie die Geheimdienste aus Gründen der Staatssicherheit einer effektiven Kontrolle entzogen. Die Bewertungspraxis der Bundesprüfstelle beobachtet Dörre schon etwas länger. So erlischt die Sperre für indiziertes Material, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen, nach Ablauf von 25 Jahren grundsätzlich sogar automatisch. Wie albern die Moralvorstellungen der staatlichen Pornobegutachter in den 1980er Jahren gewesen sein müssen, erschließt sich anhand Dörres rechtshistorischer Rubrik „Frisch aus dem Giftschrank“.