Datenschutz für Hartz IV-Empfänger ausgeweitet

Doch jetzt könnten die Betroffenen vor der Alternative stehen, auf die Leistungen zu verzichten oder selbst die Daten offenzulegen

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Verletzung des Datenschutzes eines Hartz IV-Beziehers hatte erstmals für einen Jobcentermitarbeiter strafrechtliche Konsequenzen. Er musste eine Buße von 600 Euro bezahlen. Im Gegenzug wurde das Verfahren wegen Verletzung eines Privatgeheimnisses eingestellt. Der Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung des Betroffenen mit dessen potentiellen Vermietern telefonisch Kontakt aufgenommen und dabei auch offenbart, dass der Wohnungsinteressent Hartz IV-Leistungen bezieht. Daraufhin hat der die Wohnung nicht bekommen.

In dieser Sache hatte das Bundessozialgericht erstmals den Datenschutz für Bezieher von Hartz IV-Leistungen erheblich gestärkt.

"Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt", lautet einer der Kernsätze des Urteils, wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hervorhebt.

Der Betroffene hatte eine Umzugsbeihilfe, die Erstattung der Kosten der Mietkaution und für den Kauf neuer Möbel beantragt. Der Jobcentermitarbeiter hat den Kontakt mit dem Vermieter damit begründet, dass Nachweise fehlten, dass die beantragten Leistungen notwendig seien. Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Sachverhalt zu prüfen, habe er den Kontakt mit dem Vermieter gesucht. Während der Jobcentermitarbeiter in zwei Instanzen recht bekam, hat das Bundessozialgericht den Datenschutz auch für Hartz IV-Empfänger in den Mittelpunkt gestellt und das Handeln des Jobcentermitarbeiters verurteilt.

Jobcenter hat Sozialgeheimnis zu beachten

"Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil die Auffassung der Kläger bestätigt, dass der Beklagte als Träger einer Sozialleistung das Sozialgeheimnis zu beachten hat. Danach hat jeder Leistungsberechtigte Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden", hebt der Bundesdatenschutzbeauftragte in der rechtlichen Wertung des Urteils hervor.

Das Jobcenter müsse immer von dem Grundsatz ausgehen, dass die Datenerhebung in erster Linie beim Betroffenen selber erfolgen müsse. Eine Datenübermittlung an Dritte wird vom Gericht nicht völlig ausgeschlossen aber an strenge Bedingungen geknüpft, weil sie einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Kriterien sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Drohung mit Leistungsentzug

Ob von der Stärkung des Datenschutzes die Betroffenen wirklich profitieren können, ist allerdings offen. Denn das Gericht hat auch einen Weg aufgezeigt, wie die Ämter den Druck auf Antragssteller erhöhen können, damit diese die Daten offenbaren.

"Sofern rechtliche Befugnisse zur Datenerhebung bei Dritten bzw. zur Übermittlung an Dritte nicht bestehen, bleibt dem Leistungsträger die Möglichkeit, den Betroffenen auf die Rechtslage hinzuweisen und ihn um seine Einwilligung zur Einschaltung eines Dritten zu ersuchen. Diese Bitte um Einwilligung ist gegenüber dem Betroffenen mit dem Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen der Verweigerung, nämlich der Versagung oder Entziehung der Leistung wegen der fehlenden Aufklärungsmöglichkeit, zu verbinden", heißt es in der Bewertung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.