Dynamik des Marktes nicht ausreichend berücksichtigt

Das Berliner Sozialgericht erklärt die Verwendung eines zweieinhalb Jahre alten Mietspiegels zur Berechnung von Kostenobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger für unzulässig

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In einem jetzt vom Rechtsanwalt Kay Füßlein veröffentlichten (und noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 22. Februar (Aktenzeichen: S 37 AS 30006/12) kommt das Sozialgericht Berlin zum Ergebnis, dass die Verwendung eines Mietspiegels aus dem Jahr 2011 zur Berechnung der Kostenobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger unzulässig war, weil der Wohnungsmarkt in der Hauptstadt so "dynamisch" sei, dass die alten Daten "keine tragfähigen Schlüsse auf die Häufigkeit und Verteilung freier Wohnungen zu diesen Preisen auf dem Wohnungsmarkt 2012 zulassen". Außerdem fehlten im Mietspiegel, der nur 20 Prozent der Angebotsmieten berücksichtigt, preisgebundene Wohnungen.

Nach Einschätzung der 37. Kammer lassen sich Angemessenheitswerte für Langzeitarbeitslose auch nicht über die für den Mietspiegel verwendeten Rohdaten oder "sonstige greifbare Erkenntnisquellen" ermitteln. Vielmehr "bedürfte es [dazu] umfangreicher weiterer Ermittlungen unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes", bei der auch öffentlich geförderte Bauten berücksichtigt werden müssten. Das beklagte Jobcenter wurde deshalb von den drei Richtern dazu verpflichtet, dem Kläger vorerst die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu erstatten, weil diese unterhalb des Tabellenwerts aus § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines zehnprozentigen Zuschlages zum "Schutz des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraumes" liegen.

Obwohl das Urteil nur gegen das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg erwirkt wurde, könnte es zahlreichen Berliner Hartz-IV-Empfängern als Muster für eigene Klagen dienen. Die Berliner Grünen fordern deshalb, dass Sozialsenator Mario Czaja (CDU) seine im Mai 2012 in Kraft getretene Wohnaufwendungenverordnung (WAV) ändert. Der ehemalige Vorstand des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) will das Jobcenter dagegen erst einmal vor das Landessozialgericht ziehen lassen und abwarten, ob das Urteil dort Bestand hat. Findet das Landessozialgericht keine Fehler, kann die Entscheidung außerdem noch vom Bundessozialgericht überprüft werden.