Wer bei Lohnzahlungs-Verzögerung nicht sofort kündigt, den bestraft die Rechtslage

Justizministerin Zypries will die Möglichkeit der Befriedigung von Gläubigern insolventer Firmen auf Kosten von Arbeitnehmern beibehalten

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Die Paragraphen 129 ff. der Insolvenzordnung sollen verhindern, dass ein Gläubiger (möglicherweise in unsauberem Zusammenspiel mit dem Schuldner) seine Kenntnisse über die drohende Insolvenz einer Firma ausnützt und sich kurz davor zum Schaden anderer noch Geld überweisen lässt. Doch seit der Insolvenzverwalter Eberhard Irrgang nach der Pleite der Baufirma Holz-Nützel aus dem oberfränkischen Rehau vor den Amtsgerichten in Wunsiedel und Plauen mit diesen Vorschriften Urteile erwirkte, mit denen er Arbeitnehmer zur "Rückerstattung" von ausbezahlten Löhnen zwingen konnte, dienen sie immer öfter einem Zweck, den diejenigen, welche das Insolvenzrecht verabschiedeten, so möglicherweise nicht vor Augen hatten.

Obwohl schon kurz nach den Urteilen Stimmen aus den niederen Rängen fast aller Parteien laut wurden, schnellstmöglich eine oder mehrere klärende Passagen in das Gesetz einzufügen, die solch eine Auslegung verhindern, verweigert sich Justizministerin Zypries bis jetzt einer Debatte darüber. Ihr Ministerium spricht bei Presseanfragen durchwegs von "Einzelfällen", die man "beobachten" wolle. Dafür, dass diese "Einzelfälle" immer mehr werden, sorgt allein schon die Angst vieler Insolvenzverwalter, dass sie in Regress genommen werden könnten, wenn sie die durch die oberfränkische Auslegung möglichen Ansprüche nicht geltend machen.

Welche Auswirkungen die Untätigkeit des, in anderen Fragen ausgesprochen geschäftigen Justizministeriums hat, erleben gerade 40 ehemalige Mitarbeiter der Firma Maintaldruck im oberfränkischen Mainleus. Von ihnen fordert Insolvenzverwalter Robert Wartenberg jeweils drei Monatsgehälter zurück. Möglich wurde dies, weil Maintaldruck die Gehälter für die Monate Januar, Februar und März 2008 erst im April ausbezahlte. Nachdem die Firma im Juni Pleite machte, argumentierte Wartenberg, dass die "Akzeptanz" der verspäteten Lohnzahlung ein Zeichen dafür sei, dass die Arbeitnehmer von der drohenden Insolvenz gewusst, und sich damit in den Anwendungsbereich der Paragraphen 129 ff. begeben hätten.

Ein Arbeitnehmer hat allerdings kaum eine Wahl, verzögerte Lohnzahlungen nicht zu akzeptieren: Kündigt er deshalb, wird ihm für drei Monate das Arbeitslosengeld gesperrt. Kündigt er nicht, geht er mittlerweile ein erhebliches Risiko ein, dass der Insolvenzverwalter über Monate hinaus Lohnzahlungen zurückfordert und damit Gläubiger befriedigt. Ob der Arbeitnehmer dafür gearbeitet hat und wie seine finanziellen Verhältnisse sind, spielt für die Forderung keine Rolle.