Vertrauliche Abmahnung der abmahnenden Anwaltskanzlei (die neulich keine Abmahnkanzlei sein wollte)

Hamburger Kanzlei schlägt wieder zu

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Vor knapp zwei Monaten erheiterte eine ehrbare Hamburger Anwaltskanzlei, die neben anderen Glanztaten auch massenhaft Abmahnungen für etliche Pornofirmen versendet, mit ihrer skurrilen Abmahnung gegen die Bezeichnung "Abmahnkanzlei". Tagelang glühte das Internet vor Häme über dieses mäßig elegante Vorgehen. Der Abgemahnte, der ein Forum für Filesharing-Abmahnopfer betreibt, blieb auch hinsichtlich anderer Unterlassungswünsche stur.

Den entehrten hanseatischen Anwälten gelang es inzwischen, am Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die dem Abgemahnten eine konkret erfolgte Rechtsberatung in seinem Forum untersagte. Die abmahnende Kanzlei machte geltend, sie hätte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der Abgemahnte erbringe in seinem Forum (kostenfreie) Rechtsdienstleistungen und stehe zur Kanzlei in einem Wettbewerbsverhältnis, er mache Werbung für Anwaltskanzleien. Auch diesen Sachverhalt veröffentlichte der Gescholtene, wobei er wie stets den Namen der Abmahnkanzlei nannte.

Die Anwaltskanzlei, die nicht "Abmahnkanzlei“ genannt werden wollte, mahnte nun erneut in eigener Sache kostenpflichtig ab und forderte zur Unterlassung der Berichterstattung unter voller Namensnennung über die einstweilige Verfügung auf, diese sei ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Herabsetzen nach § 4 Nr. 7 UWG. Ob das Hineindrücken mit der Schnauze in die eigene Hinterlassenschaft als "Herabsetzen" gesehen werden könnte, ist einigermaßen mutig, aber bei gewissen Gerichten nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Wertung aus § 4 Nr. 8 UWG, die wahre Tatsachen im Grundsatz privilegiert, dürfte gegen eine solche Einordnung sprechen. Auch im Wettbewerbsverhältnis ist zudem nach herrschender Rechtsauffassung ein gewisses Maß an Meinungsfreiheit zulässig, was manche Gerichte allerdings bisweilen ignorieren.

Die Hanseaten behaupteten außerdem, ihr aktuelles Schreiben sei "vertraulich" und "nicht zur Veröffentlichung bestimmt" – was natürlich prompt geschah. Da jedenfalls dem Autor dieses Beitrags Rechtsberatung gestattet ist, sei angemerkt, dass ein unverlangtes Schreiben eines gegnerischen Anwalts natürlich nicht "vertraulich" ist. Auch bei den kühlen Nordländern pflegt man Vertrauensverhältnisse wohl nicht durch Abmahnungen aufzubauen oder mit Gegnern Vertraulichkeiten auszutauschen. Auch nicht bei Abmahnungen über Filme, bei denen die Akteure sehr vertraut miteinander umgehen.