Sanktionen gegen ALGII-Empfänger: Hauptursache sind Meldeversäumnisse

Außer Kontrolle

Die Anzahl der Sanktionen gegen ALG II-Empfänger ist erneut gestiegen und hat ein "Rekordhoch" erreicht. Doch dabei geht es eher selten um Arbeitsverweigerung

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Arbeitslosengeld II (ALG II), das soziokulturelle Existenzminimum, wie es das Bundesverfassungsgericht auch nannte, ist aus vielen Gründen umstritten. Ein Punkt, der in Diskussionen immer wieder behandelt wird, ist die Frage, inwiefern ein Existenzminimum überhaupt gekürzt werden kann, da sich logischerweise durch eine Kürzung ein Betrag unterhalb dieses Minimaletrages ergibt. Dennoch wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der Sanktionen bisher noch nicht höchstrichterlich behandelt, so dass die bisherige Praxis der Sanktionierung (Kürzung der Leistungen) weiter angewandt wird.

Im Jahr 2012 gab es nach offiziellen Angaben der Bundesarbeitsagentur einen Rekordwert, was Sanktionen anging. Mehr als 1.000.000 mal wurden Sanktionen ausgesprochen, dies entspricht einer Steigerung von elf Prozent gegenüber dem Vorjahr. Doch selbst die Bundesagentur für Arbeit (BA) sieht darin nicht etwa einen Trend der Arbeitssuchenden, vorgeschlagene Arbeit abzulehnen, sondern weist darauf hin, dass nur ein geringer Teil der Sanktionen, nämlich 13%, wegen Ablehnung einer Beschäftigung, Ausbildung oder Bildungsmaßnahme ausgesprochen wurden, 14% wegen Nichteinhaltung der in der Eingliederungsvereinbarung fixierten Pflichten und 70% wegen den sogenannten Meldeversäumnissen.

"Wenn wir den Menschen mehr Angebote machen können, nehmen auch die Meldeversäumnisse zu", wird BA-Chef Heinrich Alt zitiert und schließt damit von den Meldeversäumnissen auf die "gute Arbeitslage" in Deutschland.

Meldeversäumnisse

Meldeversäumnisse und die daraus resultierenden Sanktionen sind im Sozialgesetzbuch II geregelt.

§ 32 SGB II Meldeversäumnisse
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. [/b]
Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis kann in einem gleichzeitig stattfindenden Vorstellungsgespräch, welches sich kurzfristig ergab, liegen; ferner sind Ausfälle öffentlicher Verkehrsmittel oder auch die Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (z. B. Teilnahme an einer Trauerfeier, Hochzeit, einem Gerichtstermin) anerkannt. Doch oft wird entweder kein wichtiger Grund vorgebracht oder aber der vorgebrachte Grund nicht mehr als wichtig angesehen.
Doch auch diese Fälle sind nicht immer so einfach zu bewerten wie es in Foren oft getan wird, wo eher eindimensional mit "tja, wer Geld will, hat auch Pflichten" bzw. "jeder kann ja wohl mindestens anrufen und absagen" argumentiert wird. Zum einen gibt es des öfteren sehr kurzfristig anberaumte Termine, die, dank der nicht immer innerhalb der angenommenen Prämissen agierenden Post, kaum einhaltbar sind (ein Beispiel hierfür sind Einladungen, die erst nach dem in der Einladung genannten Termin den Empfänger erreichten). Auch geht Post des öfteren verloren, wobei die Arbeitsagenturen stets annehmen, dass die Post den Empfänger erreicht haben muss.
Diese Annahme, die angesichts der bekannten Fälle von unterschlagener Post nicht wirklich haltbar ist, wird von den Arbeitsagenturen gleich in zweierlei Richtung vertreten: zum einen was Post an den Arbeitssuchenden angeht, zum anderen, was Post an die Arbeitsagentur selbst angeht. Während allerdings bei nicht erhaltener Arbeitsagenturpost der Empfänger als derjenige angesehen wird, der hier eine Schuld/Verantwortung trägt, ist es bei der Post an die Arbeitsagentur der Absender, also auch hier der Leistungsbezieher, dem die nicht angekommene Post zur Last gelegt wird. Das Problem der nicht erhaltenen Post ergibt sich auch durch schlecht arbeitende Postzusteller, die nicht auf Namen und Adressen achten. Doch ob in einem solchen Fall demjenigen geglaubt wird, der sagt, erst zu spät oder gar nicht vom Termin erfahren zu haben, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Eine Sanktion ebenso.
Doch auch diejenigen, welche die Post rechtzeitig erreichte, nehmen manchen Termin nicht etwa aus Bequemlichkeit nicht an. Vielmehr bleibt bei dieser Sichtweise die psychologische Komponente außen vor, die es gerade Langzeitarbeitslosen erschwert, den Kontakt mit den Arbeitsagenturen und Jobcentern stetig aufrecht zu erhalten. "Erfahrungen aus der Arbeitsvermittlung zeigen weiterhin, dass gerade Langzeitarbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt lange erfolglos nach einer Stelle suchen, häufig Termine versäumen, um nicht immer wieder mit dem eigenen Scheitern konfrontiert zu werden", ist auf der Seite des O-Ton Arbeitsmarkt zu lesen, einem Projekt des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus).
Gerade Langzeitarbeitslose geraten insofern dann in einen Teufelskreis – je weniger sie dazu in der Lage sind, die Termine wahrzunehmen, desto härter werden sie sanktioniert, stets dem Gedanken folgend, dass genug Druck dann zum erwünschten Verhalten führt. Hierbei sei auch noch einmal auf den Fall des Arbeitssuchenden hingewiesen, der zwar regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, die von seinem Nervenarzt ausgeschrieben worden waren, aber dennoch sanktioniert wurde, weil er der Arbeitsagentur statt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nunmehr "Bescheinigungen vorlegen, aus denen ersichtlich sei, dass er krankheitsbedingt nicht zu Meldeterminen erscheinen könne [müsse]".
Die Sanktion führt dann beim Langzeitarbeitslosen zu einem stärkeren Gefühl des Scheiterns und das Spiel beginnt von Neuem bis der Leistungsempfänger letztendlich entweder in der Lage ist, sich Hilfe zu suchen, egal welcher Art, oder aber vor dem Nichts steht. Zwar gibt es bei sanktionierten Leistungsempfängern die Möglichkeit, die Beträge für beispielsweise Lebensmittel in Form von Gutscheinen zu erhalten, doch auch dies bedeutet ja zunächst einmal eine Aktivität des Betroffenen.bzw. eine Vorsprache. Ggf. sind es gerade auch die Umstände innerhalb des Jobcenters/der Arbeitsagentur, die eine solche Vorspräche für den Betroffenen jedoch unmöglich machen.
Das Problem in solchen Fällen ist, dass letztendlich außer einer Nichtsanktionierbarkeit fast keine Möglichkeiten bestehen, hier Abhilfe zu schaffen. Erst bei entsprechenden Nachweisen der Krankheit kann derjenige, der daher Meldeversäumnisse begeht, dann ggf. als nicht vermittelbar eingeordnet werden, dies bedarf jedoch einer vorherigen Untersuchung durch Amtsärzte, Medizinischen Dienst und Co., wobei sich bei den Untersuchungen gerade bei psychischen Krankheiten das gleiche Dilemma ergibt. Auch Initiativen wie Wir gehen mit können hier nur bedingt helfen da sie zunächst kontaktiert werden müssen um dem Betroffenen durch die Begleitung zur Seite zu stehen.
Interessant bei der Verfolgung der entsprechenden Meldung in den Medien ist, dass der Begriff "Arbeitslosengeld II" in vielen Artikeln nur noch im Artikel selbst 1-2mal vorkommt, während gerade auch in den Überschriften der Begriff Hartz IV dominiert.