Regeln für den Einzelverbindungsnachweis

Die Bundesnetzagentur hat erstmalig Mindeststandards für den Einzelverbindungsnachweis festgelegt, auf den jeder Kunde eines Telekommunikationsunternehmens Anspruch hat.

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Von
  • Urs Mansmann

Die Bundesnetzagentur hat erstmals verbindliche Regeln für den Einzelverbindungsnachweis (EVN) festgelegt. Nach Ansicht der Regulierungsbehörde schaffen die neuen Regelungen einen fairen Ausgleich zwischen Kunden und Anbietern und tragen den neuen Marktentwicklungen Rechnung. Die Anbieter haben sechs Monate Zeit, die neuen Regelungen umzusetzen.

Der Anspruch des Kunden auf einen EVN besteht nun auch für Datendienste, Internetverbindungen und SMS. Bisher erstreckte sich die Pflicht nur auf Sprachverbindungen. Auf Wunsch des Kunden werden die Zielrufnummern entweder vollständig oder um drei Ziffern gekürzt angegeben. Auf den Rechnungen von Telefonkunden, die Call by Call nutzen, muss auch die jeweils verwendete Sparvorwahl angegeben werden; für die Umsetzung dieser Bestimmung haben die Telefongesellschaften ein Jahr Zeit.

Bei Internetverbindungen muss der Anbieter das genutzte Volumen im EVN nachweisen, und zwar mindestens nach Tagen aufgeschlüsselt. Bei Tarifen mit einem Freikontingent muss die Nutzung nach dessen Überschreiten vollständig ausgewiesen werden. Keinen Anspruch auf einen EVN haben jedoch Flatrate-Kunden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht erforderlich ist.

Die Anbieter müssen ihren Kunden den EVN grundsätzlich in Papierform bereitstellen. Schließt der Kunde den Vertrag online ab oder nutzt er regelmäßig Verbindungen ins Internet, darf der Anbieter diesen auch online bereitstellen. Der Kunde hat zwar weiterhin einen Anspruch auf den EVN in Papierform, der Anbieter darf dann aber ein angemessenes Entgelt dafür verlangen. Kostenlos ist der EVN in Papierform aber auf jeden Fall dann, wenn der Anbieter den Anschluss gesperrt hat. (uma)