Die Zahnlücke der GEMA

Deutsche Wahrnehmungsgesellschaft GEMA ignoriert EuGH-Urteil

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Im März hatte ein italienischer Zahnarzt erfolgreich gegen die dortige Musikwahrnehmungsgesellschaft geklagt, die an der Musiknutzung in seiner Praxis mitverdienen wollte. Der EuGH urteilte, eine private Zahnarztpraxis könne im Unterschied zu den Räumlichkeiten etwa des öffentlichen Gesundheitsdienstes 62010CJ0135:DE:NOT: nicht als "öffentlicher Ort" eingestuft werden. Aufgabe eines Zahnarztes sei die Zahnheilkunde, nicht die Unterhaltung der Patienten. Die Vorstellung, dass jemand wegen der schönen Musik zum Zahnarzt gehe, war den Richtern dann doch zu albern.

Doch die deutsche GEMA wäre nicht die GEMA, hätte sie irgendetwas zu verschenken. Ehrensache, dass auch die deutschen Zahnärzte auf den Rechtsweg gezwungen werden. So behauptet die GEMA mal eben, das EuGH-Urteil gelte nur in Italien. Die italienische Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs sei nicht auf das deutschen Urheberrechtsgesetz anwendbar. Was jedoch an italienischen Zahnarztpraxen anders sein sollte als an deutschen, ist nicht so recht einzusehen – sieht man einmal von der vermutlich besseren Musik ab.

Die deutschen Zahnmediziner haben nun zwei Möglichkeiten, um ihren Patienten Gehör zu verleihen: Entweder, sie lassen es mit einem geringen Risiko auf ein Klagelied der GEMA ankommen – oder aber sie finden raus, wer von ihren Patienten GEMA-Mitglied ist und behandeln mit dem Dentist Song. Oder beides.