Tierschützer in Österreich: Und schon ist man Straftäter

Außer Kontrolle

Das Urteil im Tierschützerprozess hält einen wichtigen Teilsatz bereit: auch angekündigte, legale Demonstrationen können eine Nötigung darstellen, wenn dadurch ein Vermögen in Gefahr ist.

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Den gesamten Prozess gegen den "Verein gegen Tierfabriken" zu beleuchten würde in einem Artikel nicht machbar sein, es lohnt sich jedoch, den dazugehörigen Film "Der Prozess" anzusehen und die gesamte Entwicklung nachzulesen, auch hinsichtlich der Frage, wie die freigesprochenen Tierschützer nun mit Schulden in Höhe von fast einer halben Million Euro dastehen und somit finanziell komplett ruiniert sind, ohne dass hier entsprechende Entschädigungen oder ähnliches gezahlt werden. Österreich, wie auch Deutschland, ist ein Rechtsmittelstaat, d.h. gerade auch bei Prozessen, bei denen die Kosten nicht von der Rechtschutzversicherung abgedeckt werden, ist der Angeklagte letztendlich oft in der Situation, selbst nach einem Freispruch hohe Schulden aufgetürmt zu haben.

Martin Balluch vom VGT hat auf seiner Seite nun aus dem Urteil der beiden Richterinnen Ingrid Jelinek und Christine Schwab vom OLG Wien zitiert, die beim VGT sehr schnell von einer kriminellen Vereinigung ausgingen, gegen die dann mit dem Möglichkeiten des umstrittenen "Mafia-Paragraphen" vorgegangen werden konnte, sollte und wurde. Mit der Entscheidung des OLG Wien wurden frühere Freisprüche gegen insgesamt fünf Personen aufgehoben – und die Begründungen hierfür sind durchaus interessant.

So wird den Angeklagten weiterhin unter anderem Nötigung vorgeworfen, nämlich durch die Androhung schwerer Straftaten. Wer allerdings die Situation nachliest, der stellt fest, dass die Nötigung durch einen interessanten Passus zustandekommt: Das Gericht geht nämlich davon aus, dass auch dann, wenn gar keine schweren Straftaten angekündigt oder angedroht werden, eine Nötigung dann vorliegt, wenn z.B. Pelzfirmen mit Umsatzeinbußen gedroht wird.

Hintergrund ist, dass der VGT ein Modegeschäft aufforderte, aus dem Pelzgeschäft auszusteigen. Sollte dies nicht der Fall sein, so werde man die Kundschaft im Rahmen von angekündigten, legalen Protestaktionen über die Art und Weise, wie Pelztiere, deren Pelze die Firma verkauft, gezüchtet und getötet werden, aufklären. Dies könnte natürlich auch zu Umsatzeinbußen führen.

Es ist eine Binsenweisheit, dass solche Tierschutzaktionen (die Betonung liegt hier auf: angekündigt und legal), die sich direkt an Kunden richten, auf manchen Kunden die Wirkung haben, dass er sich auf Grund der erhaltenen Informationen entschließt, auf den Kauf des kritisierten Produktes zu verzichten, was insofern, ausgehend von der Tatsache, dass der Kauf ansonsten getätigt worden wäre, für das Geschäft eine Umsatzeinbuße darstellt. Letztendlich ist dies auch Ziel des Protestes, hier soll die Informationen zu einer Verhaltensänderung führen.

In einer solchen Aufforderungen sehen die beiden Richterinnen jedoch bereits eine Nötigung. Informationskundgebungen, die solcherlei Informationen weitergeben, die zu Umsatzeinbußen führen könnten, wären als Geschäftsschädigung zu bezeichnen, heißt es auf ihrer Seite. "Es wäre zu eng, eine solche Drohung nur dann anzunehmen, wenn ein Vorgehen in Aussicht gestellt wird, welches selbst als Vermögensdelikt im Strafgesetzbuch typisiert ist. Auch eine Boykottdrohung […] ist eine Bedrohung mit der Verletzung am Vermögen: denn der Betroffene würde dadurch für die Zukunft die Grundlage seiner vermögensrechtlichen Stellung verlieren, mag die Realisierung einer solchen Drohung selbst auch unter keinen Tatbestand der Vermögensdelikte fallen.

Damit werden Boykottandrohungen an sich bereits eine Nötigung, was bedeutet, dass das altbekannte Abstimmen mit dem Portemonnaie bereits einseitig als Straftatsbestand gewertet wird. Daraus resultiert, dass auf diese Weise der Konsument wie auch diejenigen, die auf Missstände hinweisen, zugunsten des Vermögens schlichtweg auch der Möglichkeit beraubt werden, auf bisher legalem Wege Verhaltensänderungen herbeizuführen.

Zwar gehen die Richterinnen noch auf Mittel-Zweck-Relationen ein, führen jedoch aus: Zutreffend verweist die Berufung [darauf], dass der Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, durch die Ankündigung der Kampagne mit Umsatzeinbußen im Rahmen von häufigen Demonstrationen […] mit einer Verletzung am Vermögen zu drohen, um beide Unternehmen zum Ausstieg aus dem Pelzhandel zu veranlassen, er jedoch keine Offensive permanenter schwerer Straftaten gegen das Unternehmen ankündigen wollte. […] Die Ankündigung von legalen Demonstrationen […], die geeignet ist, einem Unternehmen nicht unwesentliche Umsatzeinbußen zu bescheren […], ist daher als Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, somit als gefährliche Drohung zu qualifizieren und stellt daher ein geeignetes Nötigungsmittel […] dar.

Martin Balluch führt auf seiner Seite folgerichtig an, dass mit diese Logik auch Streiks oder Informationskundgebungen zu einer Bedrohung, deren Ankündigung (!) sogar als Nötigung gewertet werden können. Um aufzuzeigen, wie stark dieses Urteil auch in Bürgerrechte eingreift, ruft der VGT nun zur Selbstanzeige auf. Menschen können sich mit dem Ansinnen nicht nur solidarisch erklären, sie können insofern auch sich selbst der schweren Nötigung bezichtigen, indem sie ankündigen, selbst keine Pelze mehr bei den betreffenden Firmen zu kaufen und auch wahrheitsgemäß andere über Pelztierzucht zu informieren, so dass diese sich ggf. nach Informationserhalt ebenfalls gegen einen Kauf bei den Firmen entscheiden werden.

Aus dem anbei übermittelten Schreiben geht hervor, dass ich … eine Kampagne mit regelmäßiger Abhaltung angemeldeter Kundgebungen angekündigt habe, sollte die Firma auch in Zukunft am Verkauf von Tierpelzartikeln festhalten. Ziel der Kampagne ist es, die Öffentlichkeit über problematische Unternehmenspraktiken zu informieren, mithin darüber die Wahrheit zu sagen. Dies entspricht in besonderem Maße den guten Sitten.
Eine derartige Aufklärungskampagne kann unter Umständen durch geändertes Konsumverhalten dem Unternehmen nicht unwesentliche Umsatzeinbußen bescheren.
Im Rahmen einer Pelzkampagne unterstütze ich aktiv Versammlungen, welche einen Entschluss von KonsumentInnen auf Abstandnahme vom Kauf in dem jeweiligen tierpelzführenden Modehaus bewirken, die zu Umsatzeinbußen führen kann.
Mir ist bekannt, dass die Geschäftsleitung aufgefordert wurde, aus dem Tierpelzhandelauszusteigen, dieser Aufforderung aber nicht Folge geleistet hat, weshalb diese Versammlungen stattfinden.
Im Rahmen der Pelzkampagne gegen … habe ich folgende Petition an die Geschäftsleitung unterschrieben und andere Personen zur Unterschrift aufgefordert bzw. werde ich andere Personen zur Unterschrift auffordern:
"...stopp den Pelzverkauf! Wir fordern die Geschäftsleitung von Kleider Bauer auf, endlich aus dem blutigen Handel mit Tierpelzen auszusteigen! Wir möchten erst dann wieder bei Kleider Bauer einkaufen, wenn dieser bekannt gibt, keinen Echtpelz mehr zu verkaufen." [/b]
lautet der Text der Selbstanzeige, verbunden mit der Bitte um Prüfung des Sachverhaltes im Licht des Urteils des OLG Wien. Wie aus dem Text noch einmal ersichtlich, geht es um wahrheitsgemäße Informationen, die weitergegeben werden, um angemeldete legale Protestaktionen und um Versammlungen, die der Weitergabe entsprechender Informationen dienen.
Tierschutz sowie die Protestformen, die von Tierschützern genutzt werden, sind, ebenso wie Protestformen an sich stets auch eine Gratwanderung zwischen dem Mittel und dem Zweck. Doch wenn bereits die Möglichkeit von Umsatzeinbußen ausreicht um denjenigen, der diese ankündigt bzw. ausführt, dass seine Aktionen ggf. zu diesen Einbußen führen könnten, der Nötigung bezichtigt und entsprechend verfolgt wird, dann hat dies letztendlich Auswirkungen auf alle, die bisher noch ihren Geldbeutel nutzen um Firmen zu Verhaltensänderungen zu bewegen oder sich diesen Protesten anschließen wollen.