"Mahnanwältin" darf das Konto gekündigt werden

Das Landgericht München I sah im Geschäftsmodell der Frau den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt

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In einer nun bekannt gewordenen Klageabweisung stellt die 28. Zivilkammer des Landgerichts München I fest, dass Geschäftsmodelle, welche "die Vergütung für die Mahntätigkeit [...] pauschal für das Gesamtmandant auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungseinganges" abrechnen, den objektiven Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Empfänger der Mahnungen erfüllen.

Nach seiner Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die klagende Anwältin in dem vorliegenden Fall "von Anfang an nicht die Absicht [hatte], in den Einzelmandaten betreffend einzelne nichtzahlende 'Kunden' ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen". Diese Abrechnungsmodalität, so das Gericht, habe die Mahnanwältin "mit dem Internetportal von vornherein vereinbart". Und weil die Juristin weder diese Pauschalabgeltungsvereinbarung offenlegte, noch gegenüber den weniger leicht ins Bockshorn zu jagenden Angeschriebenen "ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend" machte, errang sie durch die Zahlungen der ängstlicheren und unwissenderen Opfer einen Vermögensvorteil.

Weil dieser Tatbestand vorliegt, wies das Gericht die Klage der Rechtsanwältin gegen ihre Sparkasse ab. Letztere hatte ihr bereits im September 2008 das Konto gekündigt, auf dem die von ihr Geprellten Geld einzahlen sollten. Anlass für diese Kündigung war, dass sich zahlreiche Kunden darüber beschwert hatten, das Geldinstitut würde zu solchen Betrügereien auch noch Beihilfe leisten. Dadurch, dass die Mahnanwältin eine bereits eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht München wieder zurücknahm (Az: 5 U 3352/09), wurde das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2009 (Az. 28 O 398/09) nun rechtskräftig.