Urteil gegen Missbrauch von Werkverträgen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil dem Missbrauch von Werkverträgen einen Riegel vorgeschoben. Demnach dürfen sie nicht dazu verwendet werden, ein Arbeitsverhältnis zu vermeiden.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Einsatz von Werkverträgen in einem aktuellen Urteil klare Grenzen gesetzt. Demnach dürfen sie nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden (vom 25.9.2013, Az.: 10 AZR 282/12).

Laut § 631 BGB wird beim Abschluss eines Werkvertrages ein Dienstleister zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Vereinfacht ausgedrückt zählt beim Werkvertrag also nicht die geleistete Arbeit, sondern nur das Ergebnis. Anders ist es beim Dienstvertrag, bei dem es um die Tätigkeit als solche geht. Um die Tätigkeit geht es auch bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeit aber im Gegensatz zum Dienstvertrag weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird.

Vor Gericht stritten die Parteien darüber, welches Rechtsverhältnis zwischen ihnen tatsächlich bestand. Geklagt hatte ein Mann, der für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf Basis von insgesamt zehn Werkverträgen gearbeitet hatte. Zuletzt war er mit der Datenerfassung und –verarbeitung in einem EDV-gestützten System beschäftigt. Zum Teil konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des Auftragebers erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger allerdings nicht. Nach eigenen Angaben war er regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr für den Auftraggeber tätig, bekam einen PC-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und erhielt einen persönlichen Zugang zum EDV-System. Der letzte Vertrag sah eine Vergütung für die Gesamtarbeiten von 31.200 Euro vor, die in in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen waren.

Der "Dienstleister" klagte, weil er sich als Arbeitnehmer sah. Diese Auffassung bestätigten auch die Vorinstanzen. Die Revision des Auftraggebers vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Wie die Richter erklärten, lasse bereits die Gestaltung des angeblichen Werkvertrags erkennen, dass es nicht um die Herstellung eines bestimmten Werkes oder Erfolges gehe, sondern um die Durchführung einer bestimmten Tätigkeit, die zudem in persönlicher Abhängigkeit durchgeführt wurde. Damit habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden, der Kläger sei Arbeitnehmer und kein selbstständiger Werkvertrags-Unternehmer. ()