OLG Düsseldorf: Betreiber eines eDonkey-Servers haftet nicht

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf gibt es für die Betreiber eines eDonkey-Servers keine Haftung für über die Server begangene Urheberrechtsverletzungen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Einen "großen Erfolg gegen Betreiber illegaler Tauschbörsen des eDonkey-Netzwerkes" hatte der Bundesverband der Musikindustrie im vergangenen Jahr gefeiert und den Erlass mehrerer einstweiliger Verfügungen gegen Betreiber von eDonkey-Servern  vermeldet. Zumindest in einem Fall mussten nun die Warner Music Group und die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte in einem derartigen Verfahren eine empfindliche Niederlage in zweiter Instanz einstecken.

Die Warner Music Group hatte dem Anbieter im Juni 2007 über ihren Anwalt mitgeteilt, dass in den über den eDonkey-Server angebotenen Dateien auch 17 einzelne Stücke eines von Warner vertriebenen Künstlers enthalten waren. Den Zugang zu diesen Stücken hatte der Serverbetreiber nach eigener Aussage gesperrt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandete der Musikkonzern jedoch, dass über den Server nach dieser Mitteilung auch das Album "Greatest Hits" desselben Interpreten abgerufen werden konnte.

Nachdem Warner Music in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf zunächst obsiegt hatte, hob nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 20. Mai 2008 diese Entscheidung auf und urteilte zugunsten des Server-Anbieters (Az. I-20 U 196/07).

Nach Ansicht der Richter haftet der Betreiber nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Dies scheitere bereits daran, dass auf dessen Server die Musikdateien nicht gespeichert werden, sondern sich dort lediglich ein Verzeichnis der Daten befinde. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sei darin nicht zu sehen. Zudem habe Warner dem Anbieter auch keinen Vorsatz bezüglich der Urheberrechtsverletzung nachweisen können. Insbesondere konnte der Musikanbieter seinen Vortrag nicht glaubhaft machen, das eDonkey-Netzwerk sei nicht als zunächst völlig neutrales Netzwerk anzusehen, sondern dort überwiege eine illegale Nutzung.

Im Gegensatz zur Ansicht der ersten Instanz haftet der Server-Betreiber nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf auch nicht unter den Gesichtspunkten der Störerhaftung. Diese setze grundsätzlich eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Anbieter habe jedoch unmittelbar nach dem Hinweis des Musikkonzerns auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen Dritter einen Wortfilter angelegt, um weitere ähnliche Rechtsverletzungen auszuschließen. Der Ansicht von Warner Music, dem Betreiber sei auch eine händische Kontrolle der über 300 Suchtreffer zu dem Namen des Künstlers (der einem gängigen Vornamen entspricht) zuzumuten, erteilten die Richter eine Absage. Die Forderung, der Betreiber müsse alle in Frage kommenden Daten herunterladen, öffnen und kontrollieren und "notfalls" auch freie Inhalte filtern und entfernen, sei unverhältnismäßig. Eine solche Handlungspflicht würde die Prüfungspflichten überspannen. Es sei auch von dem Betreiber nicht zu verlangen, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen, da dies die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erheblich beeinträchtigen würde.

Dagegen sei es für Warner Music "einfach und mit keinem nennenswerten Aufwand" verbunden gewesen, neben den genannten 17 Einzeltiteln als weiteren Verletzungsfall auch das in dem Verfahren streitgegenständliche Album zu benennen. Demgegenüber sei es unverhältnismäßig, stattdessen von dem Server-Betreiber zu verlangen, jenseits konkret benannter Titel Dateinamen, hinter denen sich weitere Rechtsverletzungen verbergen könnten, erst ausfindig zu machen. (Joerg Heidrich) / (jk)