Berliner Sozialgericht befindet Elektronische Gesundheitskarte für verfassungskonform

Ein Berliner ist mit seinem Ansinnen vor Gericht gescheitert, sich auf andere Weise als mit der elektronischen Gesundheitskarte beim Arzt ausweisen zu dürfen.

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Von
  • Detlef Borchers

Versicherte sind verpflichtet, ihren Versicherungsschutz ab dem 1. Januar 2014 mit der von den gesetzlichen Krankenkassen ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachzuweisen. Es besteht kein Anspruch gegen die Krankenkassen, einen anderweitigen Versicherungsnachweis ausgestellt zu bekommen. Dies entschied das Berliner Sozialgericht in einem Urteil, das noch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden kann.

Wie das Sozialgericht bekannt gab, hatte ein Berliner gegen die eGK geklagt. Er wollte von seiner Krankenversicherung eine Versicherungsbescheinigung erhalten, die beim Arztbesuch anstelle der eGK vorgelegt werden kann. Der Kläger begründete sein Begehren mit dem Speicherchip auf der eGK, dessen Datencontainer sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Außerdem verletze die eGK mit dem aufgebrachten Foto das Sozialgeheimnis.

Das Sozialgericht verneinte diese Ansicht. Das Allgemeininteresse daran, das Lichtbild darzustellen und die Daten zu speichern, überwiege das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Das deutsche Versicherungssystem könne nur funktionieren, wenn sich die Versicherten beim Arztbesuch oder bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen können.

In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil heißt es außerdem: "Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden sein muss, hat der Antragsteller es in der Hand, bereits das Erheben seiner Daten zu verhindern." Jeder Versicherte bleibt so nach Meinung des Gerichtes Herr über seine freiwilligen Daten. Dies gelte auch für den Sachverhalt, dass die erweiterten Funktionen der eGK – etwa Organspendeverfügung und andere Patientenvollmachten – noch gar nicht eingeführt sind. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen zukünftige Ausprägungen der eGK können nach Ansicht des Gerichtes nicht geltend gemacht werden. (anw)