Bundesrat: Schärfere Bestimmungen gegen Computerkriminalität und Kinderpornographie

Die Länderkammer hat grünes Licht für die Ratifizierung des Cybercrime-Abkommens des Europarats sowie für ein Gesetz zur Umsetzung von EU-Vorgaben zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gegeben.

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Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am heutigen Freitag grünes Licht für die Ratifizierung des Cybercrime-Abkommens des Europarats sowie für ein nach EU-Vorgaben eingebrachtes Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie gegeben. Das umstrittene Übereinkommen über Computerkriminalität vom November 2001 soll Mindeststandards bei Angriffen auf Computer- und Informationssysteme sowie ihren Missbrauch zur Begehung von Straftaten stellen. Ferner enthält es Vorgaben für strafprozessuale Maßnahmen zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismaterial bei entsprechenden Delikten. Es werden auch neue Regelungen über die bessere internationale Kooperation von Strafverfolgungsbehörden und bei der Rechtshilfe getroffen.

Konkret sieht das Abkommen Befugnisse zum Abhören der Telekommunikation in Echtzeit und zum grenzüberschreitenden Datenaustausch vor. Darüber hinaus enthält es allgemeine Vorgaben zum Speichern von Verbindungs- und Standortdaten. Neben der strafrechtlichen Einordnung von illegalem Abhören, dem Eindringen und Stören von Computersystemen, dem Stehlen, Manipulieren oder Löschen von Daten stellt das Abkommen auch Vergehen gegen das Urheberrecht, das Umgehen von Kopierschutzsystemen und die Herstellung, Verbreitung und Bereitstellung von Kinderpornographie unter Strafe.

Hierzulande sind die nötigen Änderungen bereits durch eine Reihe einzelner Ausführungsgesetze und allgemeiner neuer Rechtsgrundlagen größtenteils umgesetzt. Dazu gehören die umkämpften neuen Hackerparagraphen im Strafgesetzbuch und die neuen Regeln zur Telekommunikationsüberwachung mit den beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand stehenden Vorgaben zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung. Für die Übernahme eines EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern hat die Länderkammer zudem parallel weitere Anforderungen der Cybercrime-Konvention mit dem Absegnen eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes erfüllt.

Das vom Bundestag bereits verabschiedete letztere Vorhaben erfasst Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften einerseits und jugendpornografischer Schriften andererseits in jeweils eigenen Vorschriften und mit unterschiedlichen Strafandrohungen, um dem höheren Unrechtsgehalt der auf kinderpornografische Schriften bezogenen Straftaten Rechnung zu tragen. Im einschlägigen Paragraph 184 b Strafgesetzbuch (StGB) wird die bisherige Bezugnahme auf den sexuellen Missbrauch von Kindern durch eine solche auf "sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern" ersetzt. Die Strafbarkeit von Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften wird in der neu gefassten Vorschrift des Paragraphen 184 c StGB eigenständig geregelt. Einem Anliegen des Bundesrates folgend wird auch das Bestimmen eines Kindes zu aufreizendem und geschlechtsbetontem Posieren wieder unter Strafe gestellt. Die Formulierung umfasst alle sexuellen Handlungen des Kindes, auch solche, die das Kind weder an sich noch vor einem anderen vornimmt.

Die verschärfte Rechtslage soll auch 16- und 17-Jährige davor schützen, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen und damit zur Prostitution getrieben werden. Bisher galt dies für diese Altersgruppe nicht. Das Gesetz zählt die Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen zu den Jugendlichen. Bei den Tätern wird das Mindestalter, bei dem sie wegen sexuellen Missbrauchs zur Verantwortung gezogen werden können, von 18 auf 14 Jahre heruntergesetzt. Zugleich hat die Länderkammer den Weg frei gemacht für die Ratifizierung des Fakultativprotokolls vom Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Es bezieht sich auf den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie. (Stefan Krempl) / (vbr)