E-Mail im Web-Impressum soll genügen

Der Europäische Gerichtshof schickt sich an, die bisherige deutsche Rechtsprechung zur Impressumpflicht zu konterkarieren: Ein Online-Diensteanbieter soll neben der elektronischen Post nicht auch eine Telefonnummer angeben müssen.

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Von
  • Bernd Behr

Der Europäische Gerichtshof ist dabei, die bisherige deutsche Rechtsprechung zu kippen: Ein Online-Diensteanbieter muss neben der elektronischen Post nicht noch für einen zweiten Kommunikationsweg sorgen, empfahl jetzt Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) in seinem Schlussantrag. Es ist damit zu rechnen, dass sich der EuGH seiner Begründung anschließen und innerhalb der kommenden drei Monate sein Urteil verkünden wird.

Mit der Frage, welchen konkreten Inhalt das Impressum einer Website haben muss und wie diese Pflichtangaben korrekt im Rahmen des Internetangebots dargestellt werden müssen, beschäftigt sich die deutsche Rechtsprechung nun schon seit rund einem Jahrzehnt. In einem Verfahren zwischen einer Versicherung und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor etwa einem Jahr die Entscheidung ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Angabe der Telefonnummer im Webimpressum Pflicht ist oder nicht.

In Colomers Begründung heißt es nun: "Ein Diensteanbieter ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben." Ebenso wenig sei der Diensteanbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, "neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen, sofern der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten."

Colomer und sehr wahrscheinlich auch der Europäische Gerichtshof schließen sich damit der Meinung der Europäischen Kommission an, die meint, dass "eine schnelle, effiziente und unmittelbare elektronische Kommunikation genügt, um den von der Richtlinie geforderten qualifizierten Zugang verfügbar zu machen, ohne dass ein zweiter Weg der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter eröffnet werden müsste". Die fragliche Vorschrift sei "daher in dem Sinne zu verstehen, dass die Internetseite zumindest die Adresse der elektronischen Post enthalten muss".

Mehr dazu bei Telepolis: Kein Anschluss unter dieser Nummer (bb)