"Verklicken" kann teuer zu stehen kommen

Wer eine Reise im Internet bucht, muss sich auch der damit verbundenen Risiken bewusst sein, meint das Landgericht München I. Ein Kläger wollte entschädigt werden, weil er Flüge nach San Jose (Costa Rica) gebucht hatte - er aber nach Kalifornien wollte.

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Von
  • Frank Möcke

Ein Kunde muss wissen, dass zu den Risiken einer Reisebuchung im Internet gehört, dass er sich bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich "verklicken" kann. Der Anbieter muss allerdings Vorsorge treffen, dass dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und ihm diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen führen. So hat das Landgericht München I mittlerweile rechtskräftig geurteilt (Az. 34 O 1300/08, 17.6.2008).

Ein Kläger hatte Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten geltend gemacht. Er wollte vier Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in Kalifornien (USA) buchen. Versehentlich klickte er als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica, an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere "San Jose (SJO)". Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame".

Erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart hatte sich herausgestellt, dass eine Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erfolgt war. Der Kläger kaufte sich daraufhin vier neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 Euro. Er war der Ansicht, dass er bei der Buchung beziehungsweise spätestens in der Buchungsbestätigung oder in der Rechnung nochmals darauf hingewiesen werden müsste, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe und machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. (fm)