BVDW: Einsatz von Google Analytics nur mit Datenschutzhinweis rechtmäßig

Angesichts datenschutzrechtlicher Bedenken beim Einsatz von Webanalyse-Tools informiert der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) Webseiten-Betreiber darüber, dass beispielsweise Google Analytics rechtlich unbedenklich genutzt werden könne.

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Von
  • Matthias Parbel

Vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Bedenken gegen den Einsatz von Webanalyse-Tools bemüht sich der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) um Aufklärung. Nach Einschätzung des Verbandes könnten Webseiten-Betreiber beispielsweise das von Datenschützern zuletzt kritisierte Google Analytics rechtlich unbedenklich nutzen, sofern ein entsprechender Datenschutzhinweis auf der Webseite angebracht sei.

Die rechtliche Grundlage für diesen Hinweis liefern §13 Absatz 1 des Telemediendienstgesetzes (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). "Die Nutzung von Google Analytics in Deutschland ist nicht gesetzwidrig. Beim Einsatz von Google Analytics oder ähnlichen Webanalyse-Systemen, die IP-Adressen speichern, ist der Website-Betreiber aber verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren", erläutert Christian Vollmert, Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle beim BVDW und Geschäftsführer des Kölner IT-Dienstleisters luna-park.

Einen entsprechenden Vermerk habe Google auch in den Nutzungsbedingungen von Analytics aufgenommen. Dennoch kämen bisher nur wenige Webmaster der Verpflichtung nach, beklagen die BVDW-Vertreter. Dabei könne der erforderliche Hinweis im exakten Wortlaut aus den Datenschutzbestimmungen von Google direkt übernommen werden. Darin versichert der Suchmaschinenbetreiber unter anderem auch, dass die gespeicherten IP-Adressen nicht mit anderen Daten bei Google verknüpft würden. "Die IP-Adresse wird lediglich zur Geo-Segmentierung genutzt", bestätigt Thomas Brommund, Geschäftsführer der contentmetrics GmbH und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. Die IP-Adresse könne lediglich einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person und sei damit für eine Consumer-Analyse irrelevant.

Google Analytics war im vergangenen Sommer in das Visier von Datenschützern geraten. Damit können Website-Betreiber beispielsweise untersuchen, wo und wie lange Besucher auf ihren Seiten verweilen. Dazu betten sie in jede Webseite Javascript-Code ein, der Surfer-Daten wie die IP-Adresse an Google übermittelt. Die Landesdatenschutzbeauftragten Berlins und Schleswig-Holsteins kritisieren, dass dabei ein Webseitenbetreiber nur seine eigenen Besucher sieht, Google aber Kenntnis zu allen Analytics-basierten Webseiten, die der Nutzer besucht hat, erlangen kann. Diese Nutzungsdaten könne das Unternehmen für weitere eigene Auswertungen verwenden. (map)