Nicht ohne meine Extensions (Haartrachtsregelungen in der Bundeswehr)

Außer Kontrolle

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hält die Regelungen für Haartrachten bei der Bundeswehr für legitim. Dass dies bei Männern und Frauen anders gehandhabt wird, diene auch der Frauenförderung.

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Es wirkt schon ein wenig belustigend, was das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als Begründung dafür anführt, dass unterschiedliche Haarlängenregelungen für Männer und Frauen in der Bundeswehr gelten dürfen. Geklagt hatte ein Wehrpflichtiger, der sich weigerte, seine 40 cm langen Haare zu stutzen. Anfangs nutzte er zur Zähmung der Mähne noch Haargummis, später trug er die Haare komplett hochgebunden. Doch seinen Vorgesetzten reichte dies nicht, da die Haare den Uniformkragen bedeckten. Bei männlichen Soldaten, so besagt es der entsprechende Erlass, darf der Uniform- bzw. Hemdkragen nicht von Haaren bedeckt sein. Der Erlass regelt auch, welche Frisuren erlaubt sind oder nicht.

1. Die Haar- und Barttracht muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt; ausgenommen sind Frisuren, die in Farbe, Schnitt und Form besonders auffällig sind (z. B. Punkerfrisuren, Irokesenschnitte, grell gefärbte Haarsträhnen, Ornamentschnitte).

2. Das Haar von Soldaten muss am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. Nicht erlaubt sind besonders ausgefallene Haarschnitte (z. B. Pferdeschwänze, gezopfte Frisuren).

Bärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein. Wenn sich der Soldat einen Bart wachsen lassen will, muss er dies während seines Urlaubs tun. Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen genehmigen.

"Die Erfordernisse des militärischen Dienstes hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Unfallverhütung, Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, Disziplin und Hygiene stellen grundsätzliche Anforderungen an die Haartracht der Soldatinnen sowie die Haar- und Barttracht der Soldaten" heißt es in der Einleitung - und gerade die Unfallverhütung ist ein gerne genutztes Argument, um allzu langen Haaren beizukommen.

Insofern stellt sich die Frage, wieso dieser Schutz bei Soldatinnen nicht auch mit entsprechender Konsequenz durchgesetzt wird. Weiblichen Soldaten ist es nämlich - anders als den Männern - erlaubt, auch längere Haare zu tragen. Hier hat der Erlass eigenes eine Ausnahme geschaffen.

3. Die Haartracht von Soldatinnen darf den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern. Zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und bei bestimmten Diensten (z. B. Gefechtsausbildung, Sportausbildung, Teilnahme an Einsätzen und Übungen) kann die oder der Disziplinarvorgesetzte bei langen Haaren das Tragen eines Haarnetzes befehlen.

Bei männlichen Soldaten, so lautet die offizielle Stellungnahme, sei es notwendig, dem Bild des Soldaten in der Öffentlichkeit mitzuentsprechen. Ein entsprechendes Bild für weibliche Soldaten hätte sich seit der Öffnung der Bundeswehr für Frauen in 2001 noch nicht gefestigt, weshalb die Ausnahmen für die Haarlänge legitim seien.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hält diese Sonderüberlegungen für legitim und hat sie in seinem Urteil noch einmal angeführt. Interessant ist hier, wie die Haarlänge bzw. Haartracht nicht nur in Bezug auf das "öffentliche Bild", sondern auch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Truppe als wichtig erachtet wird:

Der spezifische Auftrag und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sind unverändert in einem hohen Maß durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt. Einschränkungen der Soldaten in der freien Gestaltung ihrer Haartracht sind deshalb durch das Regelungsziel eines - für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden - einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds der Bundeswehr bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags im In- und Ausland gerechtfertigt. Im Hinblick auf die auch den Soldaten in weitem Umfang gewährleisteten Freiheiten zur individuellen Lebensgestaltung stellt die im Äußerlichen bleibende Regelung der Haartracht ein verhältnismäßiges Mittel dar, zumal keine „Einheitsfrisur“ verordnet, sondern lediglich äußere Grenzen gesetzt werden.

Doch damit nicht genug – das Bundesverwaltungsgericht sieht die diversen Regelungen zur Haartracht auch als eine Form der Frauenförderung an: "Die Regelung über die Haartracht von Soldatinnen, die diesen auch das Tragen längerer Haare gestattet, stellt eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar, die die striktere Regelung der Haartracht für männliche Soldaten nicht in Frage stellt" lässt es verlauten. Einfach gesagt: wenn Frauen der Meinung sind, ihrem Wunsch nach einer Laufbahn in der Bundeswehr würden ihre individuellen Haarwünsche im Weg sein, dann muss hier eine Regelung geschaffen werden, die beides vereinbart. Während von den männlichen Soldaten erwartet wird, dass sie sich den Kurzhaarregelungen bei der Bundeswehr entweder unterwerfen oder aber auf diese Laufbahn verzichten, darf "der spezifische Auftrag und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte", auf die das BVerwG noch bei der längeren Haartracht der Männer abzielte, hier als weniger wichtig erachtet werden. Der männliche Soldat hat sich insofern zu entscheiden, was er möchte – individuelle Haarmode oder Bundeswehr, im Sinne der Frauenförderung jedoch ist eine solche Entscheidung für Frauen nicht notwendig:

Im Anschluss an die allgemeine Öffnung der Bundeswehr für Frauen im Januar 2001 und bei einem Anteil der Frauen in den Streitkräften von derzeit rund 10 % hat sich für das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen noch keine Tradition oder Erwartungshaltung innerhalb der Bundeswehr und in der Öffentlichkeit verfestigt.

So urteilt das BVerwG - und lässt damit außer Acht, dass sich durch die verschiedenen Regelungen ja auch keine Tradition oder Erwartungshaltung innerhalb der Bundeswehr und der Öffentlichkeit verfestigen kann. Wie sollte es zu der Ansicht kommen, dass Frauen, genauso wie Männer, im Soldatenberuf z.B. einfach kurze Haare tragen müssen, wenn doch der Erlass bei den Frauen schon von Anfang auch die längeren Haare zuließ? Und wie sollte sich das Bild in der Öffentlichkeit bei Männern wandeln, wenn dies ja durch den Erlass nicht möglich ist?

Die Begründung des BVerwG dürfte noch für etliche Diskussionen sorgen, denn lange Haare sind bei Männern schon lange keine Seltenheit mehr. Der Erlass könnte durch den Verteidigungsminister geändert werden (oder ganz gestrichen werden). Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass Frau von der Leyen hier tätig werden wird.