Direkt-Link zu Bildern: LG Köln fordert Urheberrechtshinweis in Bilddatei

Eine Entscheidung des Landgerichts Köln sorgt für Verunsicherung: In der Entscheidung fordert eine Zivilkammer Urheberrechtshinweise in einer JPG-Datei selbst unterzubringen, da das Bild über das Browser-Kontextmenü auch separat angezeigt werden könne.

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Von
  • Torsten Kleinz

Mit der Begründung einer Einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen 14 O 427/13) zieht das Landgericht Köln nach den Redtube-Entscheidungen neuerlich große Kritik auf sich. Durch die Anforderungen, die die 14. Zivilkammer an Bildverwender stellt, sehen viele Juristen ein unkalkulierbares Risiko, wenn Nutzer online die Bilder Dritter verwenden: Von einem beklagten Unternehmen fordert es, Urheberrechtshinweise in einer JPG-Datei selbst unterzubringen.

In dem Streit geht es um ein Bild, das der klagende Fotograf bei Pixelio.de eingestellt hatte, eine Foto-Plattform, die sich auf kostenlos verwendbare Fotos spezialisiert hat. Die beklagte Firma hatte das Bild auf ihrer Website zur Illustration eines Artikels verwendet und dort gemäß Lizenzbedingungen Urheber und Quelle vermerkt. Dennoch wurde sie vom Urheber abgemahnt. Der Hobbyfotograf meint, auf einer Übersichtsseite sei zwar sein Foto zu sehen, der Urhebervermerk habe hier aber gefehlt.

Ein Bild mit Urheberangabe (hier im heise-online-Artikel "Die Welt nach Facebook") lässt sich über das Kontextmenü...

...auch direkt öffnen - und erscheint dann regulär ohne Urheberangabe.

Als die Firma die Abmahnung zurückwies, zog der Fotograf im Herbst 2013 vor Gericht. Nach einem Hinweis der 14. Zivilkammer änderte der Kläger seine Beschwerde: Statt auf den fehlenden Urheberrechtsnachweis auf einer Übersichtsseite bezog sich die im Oktober 2013 erlassene Einstweilige Verfügung nun auf den Direktlink zur Bilddatei auf dem Server des Beklagten. Das Landgericht monierte in seiner Entscheidung, dass in dieser Datei selbst kein Rechtehinweis zu erkennen sei. Die AGB von Pixelio seien hier nicht hinreichend klar gefasst, dass bei den Dateien selbst der Urheberrechtshinweis unterbleiben könne.

Im Verfügungsverfahren blieb das Landgericht bei seiner Auffassung. Selbst eine Erklärung von Pixelio.de, dass keine Kennzeichnung an der Datei selbst nötig sei, ließ das Gericht nicht gelten – die entsprechenden Bestimmungen müssten sich aus den AGB selbst ergeben. Dass der Bilddienstleister empfiehlt, Bilder auch bei Einzelansichten zu kennzeichnen, sieht das Gericht hingegen als Hinweis, dass ein solcher Rechtehinweis auch bei der nackten Datei zu erwarten sei. Da die Nennung des Namens Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts sei, sei darauf nur in bestimmten Fällen nach klaren Regelungen verzichtbar.

Gegenüber heise online erklärt Gerichtssprecher Christian Hoppe, dass das Gericht nicht allgemeine Anforderungen an die Bilderverwendung aufgestellt habe: "Es ist eine Einzelfallentscheidung, die sich auf die AGB von Pixelio bezieht." Das Gericht habe sich nur auf die Eingaben von Klägern und Beklagten bezogen und daraus seine Schlüsse gezogen – die Beklagten hätten dem Vortrag der Kläger keine überzeugenden Argumente entgegengebracht. Doch der Anwalt des Beklagten, Niklas Plutte lässt diesen Einwand nicht gelten: Er habe dem Gericht mit vielen Argumenten klarzumachen versucht, dass eine Rechteangabe in Dateien selbst nicht nur unüblich sei, sondern auch Bildverwender allgemein stark benachteiligten.

"Die Mitwirkungspflichten, die das Landgericht Köln einem Nutzer von Pixelio angelegt hat, sind nicht aus den AGB zu entnehmen", erklärt Plutte gegenüber heise online. So müssten die Bildverwender selbstständig per Bildbearbeitung Rechtehinweise in Bilder einfügen – gleichzeitig verbieten die Nutzungsbedingungen auf Pixelio oft Bildbearbeitungen. Eventuell seien auch Rechtsklicksperren nötig, um die Anzeige von Bilddateien zu vermeiden. "Das ist ein Fass ohne Boden", sagt der Anwalt.

Zwar seien von dem Urteil nur die AGB von Pixelio betroffen, dennoch glaubt Plutte, dass die weitgehenden Ausführungen des Landgerichts auf andere Fälle übertragbar sind. Der Rechtsanwalt Thomas Schwenke sieht gar auch Bilder potenziell betroffen, die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – ob die Beklagte Rechtsmittel einlegt, soll sich in Kürze entscheiden. "Ich hoffe sehr, dass wir in Berufung gehen", sagt Plutte. Der Pixelio.de-Betreiber lässt die Entscheidung derzeit überprüfen, um über weitere Schritte zu entscheiden.

[Update: 4.02.2014, 18:15]

In einer Stellungnahme äußert Pixelio Unverständnis über das Urteil: "Folgte man der Auffassung des LG Köln, so wären alle – auch kostenpflichtigen - Lizenzverträge, welche nur eine einmalige Nutzung eines Bildes im Internet erlauben, unzureichend und die Verwendung eines Bildes auf einer Internetseite wäre rechtswidrig." Die Bildverwender seien für die Browserfunktionalität eine Bilddatei separat anzuzeigen nicht verantwortlich zu machen.

Andere Bilderplattformen haben das Problem allerdings nicht. So legt zum Beispiel Fotolia in seinen Nutzungsbedingungen eindeutig fest, dass eine Nennung des Urhebers im Impressum ausreicht. Pixelio will nun die die eigenen Nutzungsbedingungen überarbeiten. Das Landgericht Köln hat unterdessen offenbar die eigene Homepage an die eigene Rechtsprechung angepasst: Ein Foto auf der Startseite wurde um einen grafischen Rechtehinweis in der Bilddatei ergänzt. (anw)