Europäisches Patentgericht kann frühestens 2015 loslegen

Der EU-Rat und das Parlament haben sich auf eine Initiative der Kommission geeinigt, mit der bestehende rechtliche Lücken für die geplante europäische Patentgerichtsbarkeit geschlossen werden sollen. Die neue Institution kommt damit näher.

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Der europäische Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten hat am Mittwoch einen Kompromiss zwischen den EU-Gremien abgesegnet, die eine der größten verbliebenen Hürden auf dem Weg zu einem neuen europäischen Patentgerichtshof beseitigen soll. Es geht um die sogenannte "Brüssel I"-Verordnung, die Zuständigkeiten im Zivilrecht und im internationalen Rechtsverkehr regelt.

Vertreter des Ministerrats und des EU-Parlaments befürworten die von der EU-Kommission im vergangenen Sommer vorgeschlagenen Änderungen, denen zufolge künftig präzise beschrieben werden soll, welche Gerichte im Kontext des "Einheitlichen Patentgerichts" angerufen werden können. Darüber hinaus sollen die Zusammenarbeit und die Verbindung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) geregelt werden.

Der griechische Justizminister Charalampos Athanasiou, der die Gespräche mit dem Parlament im Namen der Ratspräsidentschaft leitete, sprach von einem weiteren Schritt hin zur Umsetzung des neuen europäischen Patentrechts. Der Rat und die europäischen Volksvertreter müssen die Vereinbarung noch jeweils in Plenarsitzungen absegnen, was aber als Formsache gilt. Die überarbeitete Verordnung könnte dann Anfang 2015 in Kraft treten und das zentrale Patentgericht seine Arbeit aufnehmen.

Dazu ist es aber parallel noch erforderlich, dass mindestens 13 EU-Länder einschließlich Deutschlands, Großbritanniens und Frankreichs das Abkommen für die im Raum stehende juristische Instanz ratifizieren und in nationales Recht umsetzen. Der Gerichtshof soll seinen Hauptsitz in Paris haben mit Nebenstellen in London und München. Gegen das gesamte rechtliche Paket für das EU-Einheitspatent läuft aber noch eine Klage Spaniens vorm EuGH, in der es vor allem um die reduzierten Übersetzungsbestimmungen geht. (mho)