BGH: Einzelbilder aus Filmen sind urheberrechtlich geschützt

Unterliegt ein Einzelbild aus einem Film dem Urheberrechtsschutz oder nicht? In einem Verfahren um historische Aufnahmen eines tödlich geendeten DDR-Fluchtversuchs musste sich der Bundesgerichtshof dieser Frage stellen.

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Von
  • Joerg Heidrich
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Auch einzelne, aus Filmen herausgelöste Bilder fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits unter den Schutz des Urheberrechts. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 6. Februar (Az. I ZR 86/12 - Peter Fechter). Der Rechtsstreits hatte sich am Einzelbild aus einem Film entzündet, das 2010 vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in der Lokalnachrichtensendung Berliner Abendschau gezeigt wurde. Den Film hatte ein Kameramann 1962 in Westberlin von dem gescheiterten Fluchtversuch des DDR-Bürgers Peter Fechter gemacht. Fechter war von DDR-Grenzsoldaten erschossen worden.

Die Kläger behaupten, die Nutzungsrechte an diesen Filmaufnahmen zu besitzen und hatten die Rundfunkanstalt abgemahnt. Landgericht und Kammergericht Berlin als Vorinstanzen hatten die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen. Diese hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt, nachdem für die Aufnahmen über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht worden seien, obwohl die Filmaufnahmen wiederholt gesendet worden waren.

Der Bundesgerichtshof war hier jedoch anderer Ansicht, hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück an das Kammergericht Berlin. Dieses muss nun prüfen, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem gesendeten Film sind.

Neben diesen vor allem historisch bedeutsamen Feststellungen hatte sich der BGH aber auch mit der bislang juristisch umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob und wie weit das in der Fernsehsendung gezeigte Filmeinzelbild urheberrechtlich geschützt ist. Dies hatte der Sender in Frage gestellt, da es sich bei dem Film lediglich um eine dokumentierende Aufnahme und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die normalerweise unter den Schutz des Urheberrechts fällt.

Der BGH bewertet diese Einzelbilder aus Filmen jedoch als Lichtbilder, für die ungeachtet ihrer Qualität und Originalität das Leistungsschutzrecht aus Paragraf 72 UrhG gelte. Diese Vorschrift gilt vor allem für Fotos und stellt alle Aufnahmen ohne Berücksichtigung ihres Inhalts automatisch unter den Schutz des Urheberrechts. Der Rechteinhaber an einem Film kann demnach die unlizenzierte Verbreitung einzelner Screenshots unterbinden und in den allermeisten Fällen auch Schadensersatz fordern.

Eine ähnliche Entscheidung hatte 2011 bereits das Landgericht Hamburg gefällt. In dieser Entscheidung war es allerdings um Einzelbilder aus einem computeranimierten Film gegangen. (vbr)