Landgericht Köln verlangt Urheberbenennung in Bilddatei

Müssen Urheber und Lizenz künftig ins Bild eingeblendet oder in der URL genannt werden?

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Zu den Zeitgenossen im Internet, die man so notwendig braucht wie die Axt im Kreuz, gehören Foto-Abmahntrolle, die ihre Mitmenschen mit Unklarheiten im Creative Commons-Recht usw. gängeln. Ähnlich wie einst Marion mit ihrem ungewöhnlich reich bebilderten Kochbuch fluten diese Trolle das Internet mit ihren Knipsbildern, erwecken aber im Gegensatz zur ausgekochten Abmahn-Marion bei Unbedarften sogar den Eindruck, als seien ihre Fotos frei. Tatsächlich aber muss man bei vielen dieser Bilder, die etwa in die Wikipedia ("Die freie Enzyklopädie"), bei Flickr oder eben bei Pixelio hochgeladen werden, den Namen des Urhebers und ggf. die Lizenz angeben (z.B. "CC 2.0 by toller Urheber") oder sogar verlinken. Unterlässt man dies, etwa aus Unwissenheit oder Unklarheit, versenden die „freigiebigen“ Fotografen feiste Lizenzforderungen und drohen frech mit Anwaltskosten wegen lizenzwidriger Nutzung.

Das kleine Problem dabei ist, dass nicht genau geregelt ist, wie intensiv die Lizenz- und Urheberbenennung präzise zu geschehen hat. Reicht es, wenn man die Angaben zum ehrenwerten Knipskünstler auf der Website in Textform angibt – so, wie es üblich ist? Oder muss der Urheber auch auf Dateiebene angepriesen werden? Bei der reinen Bilddatei gäbe es hierzu technisch nur drei Möglichkeiten: einen Urheberrechtsvermerk im Bild selbst (ein sichtbares "Wasserzeichen"), einen im Dateinamen (z.B. „Tolles Bild, lizenziert unter Creative Commons 2.0 by Dirk Hintergasse“) oder gar in der URL (z.B. " ..../Foto_von_Dirk_Hintergasse_lizenziert_unter_CC_by_2punkt0_.jpg").

Das macht natürlich kein Mensch, nicht einmal die eitlen Fotofritzen selbst tun das. Erstaunlicherweise nehmen es die scheinbar so urheberrechtsbewussten Knipser etwa in Wikipediaartikeln sogar hin, dass dort nicht einmal auf der Artikelebene die Bilder entsprechend gekennzeichnet sind, bringen sogar selbst ihre Werke auf diese Weise breit grinsend möglichst breit unters Volk. Soweit etwa Pixelio bei Nutzung im Internet sogar einen Link auf Pixelio.de verlangt, könnte man das auf Dateiebene technisch über ein Wasserzeichen, einen Dateinamen oder die Bild-URL derzeit gar nicht bewerkstelligen. Das sieht übrigens Pixelio auch so und verlangt dies daher nicht.

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

"Am" Bild, also nicht "im" Bild.

Ob den Abmahntrollen bei nicht ausreichender Kennzeichnung Unterlassungsansprüche zustehen, wird von der Fachwelt herzlich bezweifelt. Ansprüche auf Lizenzkosten bei fehlender Einhaltung der Lizenzbedingungen dürften aber wohl begründet sein, wobei derartige Forderungen erfahrungsgemäß allerdings häufig überhöht sind.

Landgericht Köln verlangt Benennung im Bild

Am Montag nun wurde jedoch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2014 bekannt, das eine bislang für Unsinn gehaltene Lizenzbenennung auf Dateiebene verlangt. So bestätigten die Kölner Landrichter eine zuvor von ihnen erlassene einstweilige Verfügung, die einem Nutzer, der auf seiner Website den eitlen Urheber nach allen Regeln der Kunst geehrt hatte, dieses zusätzlich auch auf Dateiebene aufgab. So halten es die Kölschen Richter ernsthaft für zumutbar, dass ein Nutzer ein solch „freies“ Foto mit einem hierauf sichtbaren Vermerk verhunzt, was ein Laie mit entsprechender Software doch wohl hinbekäme. Diese Rechtsansicht ist vor allem deshalb erstaunlich, weil der Abgemahnte eine Stellungnahme von Pixelio vorlegte, dass dies nicht erforderlich sei.

Wie weltfremd die Rechtsauffassung der 14. Zivilkammer ist, kann man sogar auf der Website des Landgerichts Köln ersehen, wo es bei Bildern ebenfalls auf Dateiebene einer Urheberrechtsbenennung ermangelt ... (UPDATE: Inzwischen ist im Bild ein Urheberrechtsvermerk aufgetaucht.) Wer davon ausgegangen war, dass die 14. Kammer des Landgerichts Köln mit ihrem kolossalen Missgriff bei den RedTube-Auskunftsansprüchen künftig jemanden fragt, der sich mit Internet auskennt, muss als unverbesserlicher Optimist gelten. Verglichen mit dem Landgericht Köln gehen selbst die Richter des Landgerichts Hamburg als Internetexperten durch.

Sollte man am Oberlandesgericht Köln der Auffassung der 14. Kammer beipflichten, so wären Nutzer gut beraten, künftig nur noch Hotlinks zu verwenden, also das Bild aus fremder Quelle ohne eigenen Upload einzulinken (sofern dies nicht technisch unterbunden wird). Anbieter von Fotostocks und ähnlichen Plattformen, die im Geschäft bleiben wollen, wären gut beraten, Accounts entsprechend auffälliger Querulanten zu löschen oder ihre Lizenzbedingungen zu präzisieren – und zwar pronto. Auf den Gesetzgeber braucht man nicht zu hoffen, denn nach Bundesjustizminister Heiko Maaß soll das Urheberrecht nicht vor 2015 in Angriff genommen werden. Bis dahin könnte jedoch ein Teil der Creative Commons-Kultur kaputt sein.

Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 (nicht rechtskräftig).

(Der Autor ist Rechtsanwalt mit Arbeitsschwerpunkt Medienrecht und sucht derzeit lizenzfreie Lichtbilder der Zivilkammer 14 des Landgerichts Köln.)