Kategoriendenken oder: wie aus etwas Legalem etwas Illegales wird

Außer Kontrolle

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat in ihrer Pressekonferenz zum Fall Edathy erreicht, dass immer öfter von "Material der Kategorie 2" in Bezug auf das Strafrecht gesprochen wird. Eine gefährliche Entwicklung.

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Bisher, so die Staatsanwaltschaft Hannover, namentlich Staatsanwalt Fröhlich, sei lediglich "Material der Kategorie 2" bei Herrn Edathy gefunden worden. Dabei ist das Kategorie 1- und 2-Denken ein Taschenspielertrick. Er funktioniert ähnlich wie der Trick mit der verschwundenen Münze, die hinter dem Ohr wieder auftaucht durch Ablenken und Täuschen. Der Trick funktioniert quasi folgendermaßen: Es beginnt mit den Termini illegal und legal, geht dann über in Kategorie 1 und 2 - und am Ende entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem legalen Material um illegales Material handelt, was aber nicht so stark bewertet wird wie das Material der Kategorie 2.

Ein Beispiel:

"Es gibt in Bezug auf Kinderpornographie nun einmal Bilder, die legal sind und welche, die nicht legal sind." Schon bemerkt? Kinderpornographie ist strafbar, sie ist daher illegal. Es kann insofern keine kinderpornographischen Bilder geben, die legal sind. Es kann lediglich Material geben, was nicht unter Kinderpornographie subsumiert wird und daher legal ist.

Aber weiter: "Eindeutig kinderpornographisches Material wird unter Kategorie 1 einsortiert, das Material, welches sich in einer rechtlichen Grauzone befindet, wird als kinderpornographisches Material der Kategorie 2 einsortiert und stellt das Strafrecht vor Probleme."

Das Strafrecht hat damit eigentlich keinerlei Probleme – sobald es sich um Kinderpornographie handelt, wird es illegal - wenn nicht, dann nicht. Die "rechtliche Grauzone" existiert in diesem Fall nicht, sondern wird lediglich herbeikonstruiert aus dem Gedanken heraus, dass es Material gibt, von dem sich die Strafverfolger und andere wünschen, es wäre illegal, wobei dieses aber legal ist.

Rechnen wir aus dieser Gleichung einmal Kinderpornographie heraus und wenden das Ganze auf andere strafrechtliche Aspekte an, so kämen wir z.B. im Bereich der Drogenpolitik auf die Aussage, dass es "nun einmal illegale Drogen der Kategorie 1 und 2 gibt. 1 sind die eindeutig illegalen Drogen und Kategorie 2 sind jene Drogen, die sich in einer rechtlichen Grauzone befinden".

Was sollte jemand mit dieser Aussage anfangen? Welche Drogen wären dies und worin besteht diese Grauzone? Letztendlich kann im Bereich Drogen, wie auch im Bereich Kinderpornographie, nur entschieden werden, ob etwas strafbar ist oder nicht – es ist also eine reine ja/nein-Entscheidung, keine "nein, aber eigentlich doch irgendwie ja"-Entscheidung.

Wer sich mit der Thematik befasst, der stößt auch bei der sogenannten Kategorie 2 auf den Aspekt, dass hier nicht mehr das tatsächlich abgebildete Geschehen bewertet wird, sondern die ggf. vorhandene Wirkung auf den Betrachter: "Aufnahmen von Kindern, die keine sexuellen Handlungen zeigen – aber auf Pädophile stimulierend wirken können. Oft handelt es sich um Fotos beim Baden oder in der Sauna" schreibt beispielsweise die Rheinische Post. Das bedeutet, (würde es so stimmen) nichts anderes, als dass ein Bild nicht mehr nach rechtlichen Kriterien bewertet wird, sondern danach, wie jemand mit einer gewissen Neigung es rezipieren könnte.

"Oft werden Nacktbilder nicht als pornographisch eingestuft" schreibt die RP weiter und stellt damit selbst fest, dass es letztendlich keine Kategorie 2 geben kann, weil die pornographische Komponente hier verneint wird. §184b des deutschen Strafgesetzbuches, der sich mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften befasst, verweist auf § 176 Absatz 1, der genau definiert, was unter Kinderpornographie zu verstehen ist (die Jugendpornographie aus §184c bleibt hier einmal ausgeklammert, obgleich sie im bestehenden Fall sogar erwähnt werden sollte, da der Staatsanwalt mitteilte, das Alter der Kinder auf den Videos/Bildern sei auf 9-14 Jahre geschätzt worden).

Udo Vetter hat in seinem Lawblog bereits das Verhalten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Kategorien und Grauzonen kritisiert, doch die mediale Aufbereitung des Falles Edathy zeigt, dass die Chuzpe der Staatsanwaltschaft auf fruchtbaren Boden gefallen ist und das Fabulieren von "Kategorie 1 und 2 im Bereich Kinderpornographie" bereits von Journalisten, Politikern usw. nicht etwa auf Kritik stößt, sondern vielmehr bereits der Eindruck erweckt wird, dass diese Einteilung in die "Kategorien" nicht nur Usus ist, sondern auch einen Sinn ergibt.

Tatsächlich ist dieses "Kategorie 1 und 2"-Gerede, das legale Inhalte in die direkte Nähe zu illegalen rückt, eine perfide Strategie um den Gedanken, dass es letztendlich egal ist, ob das Material illegal ist oder nicht, in den Köpfen zu verankern, als sei es insofern auch egal, ob jemand rechtlich gesehen unschuldig ist oder nicht, wenn nur Staatsanwaltschaft bzw. Ermittler der Meinung sind, es sei fragwürdig genug, was getan worden war.

Auf diese Weise wird zwar oberflächlich die Unschuld hervorgehoben – keine Kinderpornographie der Kategorie 1 - , indem aber das legale Material überhaupt als Untergruppe der Kinderpornographie bezeichnet wird, das sich in einer "Grauzone" befindet, als wäre es nicht schlicht und ergreifend auf der legalen "weißen" Seite, wird stets noch weiter auf die Kinderpornographie hingewiesen und somit immer wieder aufs Neue der Delinquent in die Nähe der Kinderpornographie in rechtlicher Hinsicht gerückt.

Es bleibt zu hoffen, dass das Gerede von den Kategorien nicht weiterhin kritikfrei wiederholt wird, dass es vielmehr gar nicht wiederholt wird, sondern letztendlich nur von legalen und von illegalen Inhalten gesprochen wird, um zu verdeutlichen, worum es geht. Wenn so viele Menschen der Meinung sind, dass auch das, was derzeit noch nicht unter Kinderpornographie fällt, darunter eingeordnet werden sollte, dann sollten sie sich dafür stark machen und dies fordern – und sich mit dem entsprechenden Gegenwind, der ihnen sicherlich entgegenwehen wird, und den Ursachen dafür befassen.

Die Staatsanwaltschaft aber, die nur kurze Zeit vor der Pressekonferenz noch vollmundig erklärte, sie würde sich nicht zum laufenden Fall äußern, die dann aber in der Pressekonferenz mit mehr oder minder hin- und herschlängelnden Argumenten hantierte und sich zu einem laufenden Verfahren nicht nur doch äußerte, sondern auch ihren Beitrag dazu leistete, dass aus "nichts Genaues weiß man nicht" ein "ihr wisst schon, da muss was dran sein, zwinker zwinker" wurde, zeigt erneut, wie man bei einem solch heiklen Thema wie dem der Kinderpornographie nicht vorgehen sollte und wie schnell das "Leben und die Karriere" eines Menschen schon auf einen bloßen "Anfangsverdacht" hin eben doch zerstört wird.