Freenet-Töchter dürfen nicht zur Vorratsdatenspeicherung gezwungen werden

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin haben sich die Mobilfunkanbieter Mobilcom, Debitel, Klarmobil und Callmobile gegen die Bundesnetzagentur durchgesetzt.

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Die Bundesnetzagentur darf die Mobilfunkanbieter Mobilcom, Debitel (inklusive Talkline), Klarmobil und Callmobile einstweilig nicht zur verdachtsunabhängigen Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten zwingen. Das geht aus einem Beschluss (Az. VG 27 A 331.08) des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar hervor, den der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung nun veröffentlicht (PDF-Datei) hat. Die Freenet-Tochtergesellschaften (Klarmobil ist ein von Freenet gegründeter Mobilfunk-Discounter, Callmobile kam mit der Übernahme von Debitel zu Freenet) hatten Mitte Dezember 2008 geklagt, unter anderem mit der Begründung, die Pflicht zur Umsetzung des Paragraphen 113a Telekommunikationsgetz sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht entschied im Sinne der Kläger, dass die Bundesnetzagentur bis zu einer Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren keine Maßnahmen dagegen einleiten darf, dass die Freenet-Töchter die Verbindungsdaten nicht vorhalten.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf seinen Beschluss im Verfahren des Telekommunikationsanbieters BT Deutschland vom 17. Oktober 2008. Dort wie im aktuellen Verfahren weist das Gericht darauf hin, dass es weder um die Wirksamkeit der zugrundeliegenden EU-Richtlinie noch darum geht, ob die Umsetzung im deutschen Recht verfassungswidrig ist. Vielmehr liege der Nachteil der Kläger darin, dass sie die Kosten der Vorratsdatenspeicherung selbst tragen müssen, bevor eine grundsätzliche Entscheidung gefällt werde. Es sei zu befürchten, dass ihnen diese Kosten nicht angemessen ersetzt werden.

Dabei verweisen die Berliner Richter auf den Entwurf eines TK-Entschädigungsgesetzes, in dem kein Ersatz von Aufwendungen für die zur Vorratsdatenspeicherung erforderlichen Maßnahmen vorgesehen sei. Nur Aufwendungen nach konkreten Anfragen der Sicherheitsbehörden würden darin bedacht. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob die Pflicht der Datenvorhaltung auf eigene Kosten gegen das Grundgesetz verstößt.

Nach BT Deutschland hatte sich auch QSC vor dem Verwaltungsgericht in Berlin durchgesetzt. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hat laut einer Mitteilung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Hansenet/Alice gegen die Bundesnetzagentur geklagt (Az. 21 L 234/09). Das Unternehmen weigert sich, die IP-Adressen seiner Internetkunden länger als fünf Tage zu speichern. Im März hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Europäischen Gerichtshof aufgefordert, die EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten auf Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu prüfen. (anw)