Heimliche Videoüberwachung der Arbeitnehmer

Die heimliche Videoüberwachung der Arbeitnehmer ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil nochmal deutlich gemacht.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer seine Arbeitnehmer ohne deren Wissen filmt, begeht einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter. Das ist nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, darf das heimlich gewonnene Material nicht als Beweis für arbeitsrechtliche Verstöße der Mitarbeiter nutzen, das hat das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 797/11).

Der Betreiber eines Supermarktes hatte bei der Inventur festgestellt, dass ihm Leergut beziehungsweise rund 7.000 Euro in der Leergutkasse fehlten. Bei dieser Summe konnte es sich also nicht mehr um einzelne Fehlbuchungen handeln. Zunächst wurden Lagerbestände und Warenausgang nochmal überprüft. Da hier keine auffälligen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten, kam das Unternehmen zu dem Schluss, dass es sich um Diebstahl handeln musste. Um den Täter oder die Täterin zu überführen, wurde im Bereich der Leergutkasse eine Videoüberwachung installiert.

Schnell zeigten die Filmaufnahmen wie eine Mitarbeiterin mehrmals zugriff, Geld entnahm und einsteckte. Das Unternehmen kündigte der Arbeitnehmerin fristlos und sprach vorsichtshalber auch noch eine ordentliche Kündigung aus. Die Mitarbeiterin reichte dagegen Kündigungsschutzklage ein.

Tatsächlich bekam sie ihren Job jetzt wieder. Laut Bundesarbeitsgericht lässt sich weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung auf Beweisen, die aus einer heimlichen Videoüberwachung stammen, stützen. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz, dass zumindest die ordentliche Kündigung als rechtmäßig angesehen hatte, aufgehoben.

Wie die Richter erklärten, ist eine verdeckte Videoüberwachung nur dann erlaubt, wenn ein hinreichender Anlass oder ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht. Der allgemeine Verdacht des Diebstahls reicht dafür allerdings nicht aus. Vielmehr ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zuvor alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären. Vor Einsatz der Videoüberwachung hätte das Unternehmen unter anderem stichprobenartige Überprüfungen im Kassenbereich durchführen und Maßnahmen gegen die mögliche Entwendung von Leergut im Lagerraum durchführen müssen.

Da der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, diese und andere Möglichkeiten zuvor ausgeschöpft zu haben, griff das gerichtliche Verwertungsverbot: Die Videoaufnahmen durften vor Gericht nicht als Beweis für den Diebstahl verwendet werden.Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage deshalb an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurück. ()