Filesharing: Amtsgericht Köln schrumpft Schaden auf 10 Euro pro Musiktitel

Abmahnindustrie unterliegt bei aktuellem Album zu 93 Prozent

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Das Amtsgericht Köln hat am 10.03.2014 ein Urteil erlassen, das in den Ohren der Filesharer Musik sein dürfte, in den Ohren der Musikindustrie jedoch nicht wohlfeil, sondern nach Scherereien klingt. So wollten die fleißigen Anwälte einen Filesharer um 3.879,80 € plus Zinsen und Prozesskosten erleichtern, weil dieser das Musikalbum „S T“ der Künstlerin T mit insgesamt 13 Titeln getauscht hatte.

An Lizenzschaden hatte man 2.500,- € eingeklagt, zzgl. der Abmahnkosten, die man sich üppig mit 1.379,80 € ausbat. Das Amtsgericht Köln gestand den Klägern gerade einmal 130,- € Schadensersatz zu und dampfte die Abmahnkosten auf 130,50 € ein. Die vergleichsweise geringe Bemessung begründete das Amtsgericht Köln im Fall mit dem Aktenzeichen 125 C 495/13 wie folgt:

"Vor dem oben beschriebenen technischen Hintergrund stellt die 'Nutzung des verletzten Rechts' i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.

Es kommt hinzu, dass die Filesharing-Netzwerke, zumindest aber das hier benutzte C-Protokoll, auf eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der 'getauschten' Dateien ausgelegt sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internet vorzubeugen. Diese Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine entsprechend anspruchsvolle Software zusammengesetzt, so dass der Nachfrager auf vollständige Musiktitel, Filme etc., zugreifen kann.

Diese Fragmentierung und Defragmentierung findet zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle statt. Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde die einzelne Teilnahme nicht stattfinden, so würden spätere Nachfragen nach dem betroffenen Werk durch Benutzung und Zusammensetzung von Dateifragmenten anderer Teilnehmer des Netzwerks befriedigt. Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten Künstlerinnen der Welt."

Bemerkenswert ist hieran, dass bislang Aktualität als Argument für eine Wertsteigerung galt.

"An die Filesharing-Netzwerke sind ständig weltweit zumindest Hunderttausende, wenn nicht gar Millionen Teilnehmer angeschlossen und das Filesharing erlaubt einen Zugriff nicht nur auf die Dateien, die andersweitig soeben 'getauscht' werden, sondern regelmäßig auch auf solche Dateien, die auf einem Computer eines Netzwerkteilnehmers irgendwann gespeichert wurden. Dabei reicht es häufig aus, dass der Teilnehmer online ist; er muss sich nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt bewusst an einem Filesharing beteiligen. Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt der Vorstellung, dass Filesharing würde sich im Einzelfall auf die weltweite Verbreitung der Dateien auswirken, die tatsächliche Grundlage."

Und weiter:

"Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der 'Musikdienst O' Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine 'Flatrate' von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet."

Und noch einen:

"Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar."

Auch bei der Streitwertbemessung, aus der die vorgerichtlichen Abmahnkosten berechnet werden, bewiesen die Kölner Augenmaß und orientierten sich an der Neufassung des § 97a Abs. 3 UrhG (der vorliegend auf den Altfall nicht direkt anwendbar war):

"Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt."

Im Ergebnis musste der Filsharer nur 260,50 € zahlen - was nicht einmal die Hälfte der Prozesskosten deckt, auf denen nun die zu 93% unterlegene Musikindustriesitzen bleibt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die unterlegenen Musikanten eine Zugabe geben und in Berufung gehen.