Urteil: Google muss rufschädigende "Autocomplete"-Begriffe löschen

Automatische Ergänzungsvorschläge für die Google-Suche können Persönlichkeitsrechte verletzen, hatte der BGH in grundsätzlich entschieden. Der Suchmaschinenbetreiber muss die Vorschläge nach einem weiteren Urteil nun löschen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 30 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Google darf bei Sucheingaben des Namens eines Unternehmers diesen nicht mehr automatisch mit den Begriffen "Scientology" und "Betrug" kombinieren. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt hatte, dass diese "Autocomplete"-Funktion die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen kann. Das OLG verpflichtet den Suchmaschinenbetreiber in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil zur Unterlassung, wies die darüber hinaus gehende Klage auf Schadensersatz jedoch ab (Az. 15 U 199/11).

Google spielt in Bettina Wulffs Leben keine gute Rolle: Auch die Ex-First-Lady geht gegen den Suchmaschinenkonzern vor.

(Bild: dpa, Frank Leonhardt)

Das Landgericht und das OLG Köln hatten die Klage des Unternehmers und der von ihm gegründeten Firma zunächst abgewiesen. Der BGH hatte dann jedoch im Mai 2013 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch rein technisch erzeugte Vorschläge in der Google-Suchmaske (Autocomplete) Persönlichkeitsrechte verletzen können. Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Köln, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Laut OLG Köln hat Google nicht ausreichend darauf reagiert, als der Kläger die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "Scientology" beanstandet hatte. Google habe "zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert". Der Suchmaschinenkonzern habe auf den Hinweis des Klägers geantwortet, dass die "Suchanfragen automatisch erstellt" würden und Google den Änderungswünschen von Einzelpersonen deshalb nicht nachkommen könne.

Darin sieht das Gericht eine "für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht". Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Google habe keine besonders schwere Schuld auf sich geladen und den Eintrag – wenn auch verspätet – schließlich gelöscht. Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

Wegen der Autocomplete-Funktion war auch schon die Ex-Gattin des Ex-Bundespräsidenten gegen Google vorgegangen. Bettina Wulff will erreichen, dass die Suchmaschine die automatische Verknüpfung ihres Namens mit Begriffen aus dem Rotlichtmilieu unterlässt. Auch der ehemalige FIA-Chef Max Mosley, der mit heimlich aufgenommenen Bildern einer Sexparty in die Schlagzeilen geraten war, will gegen die Verknüpfung seines Namens mit einschlägigen Begriffen vorgehen. (vbr)