EuGH untersagt Privatkopien aus unrechtmäßigen Quellen

Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat entschieden, dass mit der Copyright-Richtlinie nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen vereinbar sind. Pauschalvergütungen dürften daher auch nur solche einkalkulieren.

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EU-Länder dürfen keine Rechtsvorschriften erlassen, die es zulassen, Privatkopien von Werken aus illegalen Quelle anzufertigen. Dies hat der EuGH am Donnerstag in einem Urteil klargestellt (AZ.: C-435/12).

Anders lautende Regelungen würden "ganz offensichtlich" die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes beeinträchtigen, heißt es zur Begründung. Zudem Verbreitung der Kultur nicht gefördert werden, indem auf einen "rigorosen Schutz der Urheberrecht oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken" verzichtet wird.

Auch Vergütungspauschalen, mit denen viele Mitgliedstaaten Speichermedien oder IT-Geräte als Ausgleich für das Verbraucherprivileg zum Anfertigen Privatkopien belegen, dürfen keine Vervielfältigungen von unrechtmäßigen Vorlagen einbeziehen. Andernfalls trage ein Abgabensystem nicht zum angestrebten "angemessenen Ausgleich" zwischen Urhebern und Nutzern geschützter Werke bei, hält der EuGH fest. Es würden vielmehr auch Anwender für den Schaden bestraft, der durch illegales privates Kopieren entsteht, die sich rechtmäßig verhielten. So müssten alle Nutzer "nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen".

Die Richter unterstreichen auch, dass der Mangel an Technik, mit der unrechtmäßige Privatkopien bekämpft wird, an dem Sachverhalt nichts ändere. Nationale Rechtsvorschriften müssten auf jeden Fall zwischen legalen und rechtswidrigen privaten Vervielfältigungen unterscheiden, um den Katalog der Ausnahmen vom alleinigen Verwerterrecht in der Urheberrechtsrichtlinie korrekt anzuwenden.

In dem Fall hatten sich Importeure oder Hersteller unbeschriebener Datenträger wie CDs unter Führung der Firma ACI ADAM gegen die niederländischen Vorschriften zur Privatkopievergütung gewandt. Sie monierten, dass die zuständigen Verwertungsgesellschaften, die Stichting de Thuiskopie und die zugehörige SONT, bislang in der Berechnung der Abgabe den Schaden einbeziehen, der Rechteinhaber durch privates Vervielfältigen aus rechtswidrigen Quellen wie Dateien aus Peer-to-Peer-Netzwerken entsteht. Der Oberste Gerichthof der Niederlande hatte die entscheidenden Streitfragen dem EuGH vorgelegt.

Änderungen an der deutschen Rechtslage macht das Urteil nicht erforderlich. Hierzulande ist seit dem umstrittenen "2. Korb" der Urheberrechtsreform nicht mehr nur die Kopie einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" untersagt. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Länder wie Dänemark, Frankreich, Spanien, Italien oder Portugal haben bereits vergleichbare Regeln. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass vor Einführung der in den vergangenen Jahren viel diskutierten Kulturflatrate das EU-Recht geändert werden müsste. (anw)