Kunde muss Widerruf nicht nochmal bestätigen

Übt der Kunde bei einem Fernabsatzvertrag sein Widerrufsrecht aus, darf der Anbieter für die Wirksamkeit der Stornierung keine zusätzlichen Schritte verlangen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass es nach einem Widerruf eines Fernabsatzvertrages keiner weiteren Schritte bedarf, um die Stornierung wirksam werden zu lassen (Urteil vom 20.3.2014, Az.: 261 C 3733/14).

Verhandelt wurde der Fall einer Münchnerin, die bei einem Anbieter online einen Schwimmkurs gebucht hatte. Sie überlegte es sich aber schnell anders und stornierte noch am selben Tag die Buchung. Dafür nutze sie ein vom Anbieter zur Verfügung gestelltes Online-Stornierungsformular. Das Unternehmen erhielt die Stornierung, bestätigte sie aber gegenüber der Kundin nicht. Denn diese hatte es versäumt, noch ein weiteres Formular abzuschicken, dass das Unternehmen für einen wirksamen Widerruf vom Kunden forderte. Dazu hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue Email mit folgendem Inhalt: Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken. Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.“

Doch diese Stornierungsbestätigung über besagten Link hatte die Kundin nie abgeschickt. Kurz darauf erhielt sie vom Anbieter eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs und weigerte sich, diese zu begleichen. Daraufhin reichte das Unternehmen Klage gegen sie ein und berief sich darauf, dass die Stornierung unwirksam gewesen sei, weil sie von der Kundin trotz Aufforderung nicht bestätigt wurde.

Das Gericht sah das allerdings anders. Bei der Buchung des Schwimmkurses habe es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 b Abs. 1 BGB gehandelt. Bei einem solchen stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, das die Kundin auch wirksam ausgeübt habe. Der Widerruf sei über das Stornierungsformular auch in der richtigen Form erfolgt und rechtzeitig beim Unternehmen eingegangen. Zusätzliche Schritte, wie die vom Anbieter geforderte Bestätigung, sehe der Gesetzgeber nach Ausübung des Widerrufsrechts nicht vor. Deshalb darf ein Unternehmen die Wirksamkeit des Widerrufs nicht von weiteren Schritten abhängig machen.

Die zusätzlich Bestätigung sei auch gar nicht notwendig, um die Stornierung eindeutig zuzuordnen, wie das Unternehmen den Schritt begründet hatte, da die Kundin in ersten Formular schon ihre E-Mail-Adresse und Buchungsnummer habe angeben müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. ()