Verbotene Werbung in Auto-Reply-Mails

Unternehmen dürfen keine Werbemails ohne Zustimmung des Adressaten verschicken. Das gilt auch für Auto-Reply-Mails, in denen sich Werbung befindet.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Verbraucher müssen sich das Zusenden von Werbe-E-Mails nicht bieten lassen und können den Absender auf Unterlassung verklagen. Werbung, die ohne vorherige Aufforderung beziehungsweise Zustimmung erfolgt, stellt nämlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar. Da der Adressat genötigt wird sich mit der Mitteilung auseinanderzusetzen, sie zu sichten und auszusortieren, wird er durch diesen zusätzlichen Arbeitsaufwand in seiner Lebensführung beeinträchtigt – so sieht es jedenfalls der Gesetzgeber. Dennoch setzten sich viele Unternehmen über das Verbot hinweg oder versuchen es zu umgehen.

So auch in einem vor dem Amtsgericht Stuttgart verhandelten Fall (Urteil vom 25. April 2014, Az.: 10 C C225/14). Geklagt hatte ein Verbraucher, der seinen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und das Unternehmen um eine Bestätigung des Nachrichteneingangs gebeten hatte. Er bekam eine automatische Antwort, die den Eingang seiner Mail bestätigte und unter "Übrigens" werblich noch auf verschiedene kostenpflichtige Serviceleistungen, wie zum Beispiel eine Unwetterwarnung per SMS, verwies.

Der Kläger hatte allerdings nie dem Empfang von Werbe-Mails des Versicherungsunternehmens zugestimmt. Als er sich deshalb per E-Mail ausdrücklich an den Datenschutzbeauftragten der Firma wandte und sich über den Erhalt der unerwünschten Werbung beschwerte, erhielt er wieder eine automatisierte Eingangsbestätigung – inklusive Werbung. Eine weitere Beschwerdemail wurde auf die gleiche Weise beantwortet. Sogar die Abmahnung, die sein Anwalt daraufhin vorab per Mail an das Unternehmehen verschickt wurde, wurde ebenfalls mit der werblichen Autoreply-Meldung quittiert. Dennoch weigerte sich die Firma eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und wurde daraufhin von ihrem Ex-Kunden verklagt.

Wie das zuständige Gericht bestätigte, fällt Werbung in einer automatisierten Eingangsbestätigung ebenfalls unter das Verbot der unerwünschten Werbung. Das gilt auch dann, wenn sich die Werbung lediglich im Abspann befindet und sich im Haupttext der Eingang der Kunden-E-Mail bestätigt wird. Auch die Tatsache, dass der Verbraucher in so einem Fall das Unternehmen als erster anschreibt, berechtigt dieses noch lange nicht dazu, ihm ungefragt Werbung zuzuschicken.

Die Richter sahen außerdem eine Wiederholungsgefahr gegeben, die das Unternehmen allein durch das Ändern der automatisierten Antwort beziehungsweise dem Entfernen der Werbung daraus, nicht entkräften konnte. Deshalb wurde der Unterlassungsklage stattgegeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen jetzt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Ordnungshaft für ein Vorstandsmitglied von bis zu zu sechs Monaten. ()