Geschenkte Ware kann nicht zurückgefordert werden

Ein Händler kann seine Zugabe nicht zurückfordern, nur weil der Kunde keine weiteren Bestellungen bei ihm tätigt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Geschenke und Warenzugaben sind im Handel üblich, um gute Kunden stärker an sich zu binden. Klappt das nicht, kann der Händler die Zugaben allerdings nicht wieder zurückfordern, wie ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn zeigt (vom 24.04.2014, Az. 9 C 429/12).

Geklagt hatte ein Elektrohändler, der sich mit einem Kunden um die Herausgabe einer Wetterstation stritt. Diese hatte er ihm ohne Berechnung bei der erster Bestellung übergeben. Wie der Händler vor Gericht erklärte, habe er dies nur im Vertrauen darauf getan, dass der Kunde eine weitere Bestellung im Wert von rund 2.000 Euro tätigen würde. Doch das geschah nicht. Daraufhin stellte der Händer dem Kunden die Wetterstation in Rechnung. Nachdem der Kunde nicht zahlen wollte, verlangte er vor Gericht die Herausgabe des Geräts.

Nach Auffassung des Gerichts darf der Kunde die Wetterstation aber behalten, denn es habe bei der Schenkung an der ausdrücklichen Vereinbarung einer Bedingung gefehlt. Dem Kläger hätte bei der Übergabe der Wetterstation klar sein müssen, dass es dem Kunden weiterhin überlassen blieb, den Auftrag über 2.000 Euro zu erteilen, oder eben auch nicht. Als er dem Kunden die Wetterstation trotzdem schon im Vorfeld, also ohne eine schriftliche Vereinbarung über den Folgeauftrag, schenkte, habe er genau dieses geschäftliche Risiko akzeptiert.

Ob eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB möglich gewesen wäre, ließen die Richter offen, denn der Händler hatte es versäumt, eine entsprechende unverzügliche Anfechtung zu erklären. ()