Urteil: Whatsapp muss deutsche AGB bereitstellen

Gegen den zu Facebook gehörenden Messenger-Anbieter Whatsapp erging am Landgericht Berlin ein Versäumnisurteil, das in zwei Wochen rechtskräftig werden könnte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 224 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Holger Bleich

Das US-Unternehmen Whatsapp stellt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für seine Messenger-App auf der ansonsten deutschsprachigen Website nur in englischer Sprache zur Verfügung. Dies ist Nutzern in Deutschland nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin nicht zumutbar (Az. 15 O 44/13 ). Es sei nicht zu erwarten, dass jeder Verbraucher die Vertragsbedingungen ohne Weiteres verstehen kann. Außerdem enthält die Website dem Gericht zufolge kein vollständiges Impressum.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), nachdem er Whatsapp bereits im Jahr 2012 aus denselben Gründen zweimal erfolglos abgemahnt hatte. Das Gericht wies in der Urteilbegründung darauf hin, dass es die Klage nebst Übersetzung "förmlich am Sitz der Beklagen" zustellen hat lassen. Am 23. Juli 2013 erhielt das Gericht aus den USA demnach die Rückmeldung, dass Whatsapp am Firmensitz im kalifornischen Santa Clara die Entgegennahme amtlicher Dokumente verweigert habe. Auch zur Verhandlung erschien kein Vertreter von Whatsapp, weshalb nun ein Versäumnisurteil erging.

Das mittlerweile zu Facebook gehörende Unternehmen hat zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen, ansonsten wird es rechtskräftig. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, muss Whatsapp zukünftig in Deutschland auch deutschsprachige Vertragsbedingungen verwenden und ein vollständiges Impressum bereithalten. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, "diese zu vollstrecken am Chief Executive Officer", wie es im Urteil heißt.

Dass die AGB oder besser "Terms of Service" von Whatsapp durchaus überraschende Passagen haben, wurde just in dieser Woche Thema in den deutschen Medien. Stein des Anstoßes war Abschnitt 5B: Darin räumt sich das Unternehmen das Recht ein, Texte und Bilder weltweit und kostenfrei nutzen zu können – und zwar auch in veränderter Form und etwa zu Werbezwecken. Die Interpretationen dieses Abschnitts gingen sogar unter Rechtsexperten weit auseinander. (hob)