Schweizer Datenschützer unterliegt gegen Filesharing-Ermittler

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gegen die Logistep AG zurückgewiesen. Das Unternehmen ermittelt im Auftrag von Rechteinhabern wegen Urheberrechtsverstößen in P2P-Netzen.

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Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) gegen den Online-Ermittlungsdienstsleister Logistep zurückgewiesen. Der Schweizer Datenschützer hatte versucht, auf dem Rechtsweg eine Empfehlung gegen das Unternehmen durchzusetzen. Logistep stellt im Auftrag von Rechteinhabern etwa aus der Musik- oder Software-Industrie Nachforschungen in Peer-to Peer-Netzen (P2P) an und ermittelt die IP-Adressen, über die urheberrechtlich geschützte Werke angeboten werden. Das Unternehmen ist in der Vergangenheit auch in Deutschland im Zusammenhang mit Massen-Abmahnungen aufgefallen.

Der Ausforschung von IP-Adressen fehlt nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten die rechtliche Grundlage in der Schweiz. Im Januar 2008 empfahl die Behörde dem Unternehmen zunächst schriftlich (PDF-Datei), die weitere Verarbeitung der fraglichen Daten bis zu einer Klärung der Rechtslage einzustellen. Logistep hatte das zurückgewiesen, woraufhin der EDÖB das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung anrief. Die Richter wiesen das Begehr der Datenschützer nun zurück.

In ihrer Begründung (Az. A-3144/2008, PDF-Datei) stellen die Richter fest, dass es keine gesetzliche Regelung für das Erfassen und Weiterleiten von Personendaten in P2P-Netzwerken gibt. Das Gericht ist zwar der Ansicht, dass die Ermittlung und die Weitergabe der IP-Adresse gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Nutzer verstößt. Doch handele es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten, weshalb die Verarbeitung keiner ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen bedürfe. Auch sei die als nicht schwerwiegend einzustufende Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch "überwiegende öffentliche und private Interessen" gerechtfertigt. Ohne die Daten sei den Rechteinhabern die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße nicht möglich. (vbr)