Bundesgerichtshof urteilt zum Thema "Herausgabe von Nutzerdaten" durch Bewertungsportale

Außer Kontrolle

Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil gefällt: auch wenn ein Nutzer falsche Informationen einstellt, hat die betroffene Partei keinen Anspruch auf die Daten des Nutzers. Wichtig ist hierbei jedoch wie immer "das Kleingedruckte".

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Das Bewertungsportal "Sanego" ist eines der vielen Bewertungsportale im Internet. Wie der Name bereits aussagt, handelt es sich hierbei um ein auf das Thema "Gesundheit" spezialisiertes Portal. "Arztbewertung, Medikamente bewerten, Nebenwirkungen, Krankheiten und Gesundheitsfragen" ist als Selbstbeschreibung auf der Homepage zu lesen.

Bewertungsportale bieten stets auch die Möglichkeit, falsche Angaben zu veröffentlichen da nicht jede Aussage vorab geprüft werden kann. Diese Problematik ist auch "sanego" bekannt, weshalb in den FAQs http://www.sanego.de/FAQ#doctorRatingInterpretationHelp auch extra darauf Bezug genommen wird.

"Die Bewertungen bei sanego werde in mehreren Stufen durch verschiedene automatische und manuelle Verfahren geprüft um Mißbrauch so weit wie möglich auszuschließen.
Eine redaktionelle Prüfung der Bewertungen vor der Freischaltung durch das sanego Support Team erfolgt, wenn anonyme Benutzer eine Bewertung abgeben. Bei Bewertungen von registrierten sanego Benutzern erfolgt eine manuelle Prüfung der Bewertung, wenn diese durch den Arzt oder einen anderen Nutzer beanstandet werden. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit Bewertungen zu beanstanden, indem er auf 'Missbrauch melden' klickt."


Doch die Löschung von falschen Informationen ist von derartigen Informationen betroffenen Parteien oft nicht genug – vielmehr wird auch der Wunsch nach Herausgabe der Daten desjenigen, welcher die Information veröffentlichte, oft artikuliert. Die Frage ist dann, inwiefern die Betreiber eines Portales verpflichtet sind, die Nutzerdaten herauszugeben – siehe auch das Thema Datenschutz bei Sanego .

Im vorliegenden Fall hatte ein frei praktizierender Arzt bei "Sanego" eine für ihn wenig schmeichelhafte Bewertung vorgefunden. Es stellte sich heraus, dass die Angaben, die für die Bewertung relevant waren, nicht der Wahrheit entsprachen. Unter anderem war behauptet worden, der Patient habe ca. 3 Stunden warten müssen, die Krankendaten seien in einfachen Wäschekörben offen gelagert gewesen etc. Diese Angaben wurden als unwahr bezeichnet, Sanego kam der Aufforderung nach, die Bewertung aus diesem Grund zu löschen. Der Nutzer stellte die Information jedoch erneut ein. Der Arzt forderte daher auch die Bekanntgabe der privaten Daten des Nutzers. Sanego verweigerte dies.

Nachdem dem Arzt in den zwei vorigen Instanzen (Landgericht sowie Oberlandesgericht) Recht bekam, sah der Bundesgerichtshof den Fall anders. Seiner Meinung nach besteht keine Pflicht zur Herausgabe der Daten, da das Telemediengesetz dies nicht vorsieht. Der BGH hob besonders auf § 12 Telemediengesetz ab und erklärte, dass die Rechtsnorm eine Weitergabe der erhobenen Daten nur dann vorsieht, wenn der Nutzer dem zustimmt (was nicht der Fall war) oder aber eine entsprechende Rechtsnorm eine solche Weitergabe ausdrücklich erlaubt. Eine solche Rechtsnorm vermochte der BGH nicht zu sehen.

Wichtig hierbei ist, dass dies lediglich die Weitergabe bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen betrifft. Anders zu bewerten sei ein Auskunftsanspruch, wie er konkret in §14 Absatz 2 TMG definiert und z.B. zu Zwecke der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zu erfolgen habe:

"Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist."

Der strafrechtliche Weg steht somit auch jenen offen, die sich von Bewertungen, die auf Grund falscher Informationen negativ ausfallen, diskreditiert fühlen. Der einfache zivilrechtliche Auskunftsanspruch wurde jedoch vom BGH nunmehr konkret verneint, sofern es um Belange des Persönlichkeitsrechtes geht.